Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

5 ) 
für das Königreich Sachsen, 
Z2tes Stück vom Jahre 1850. 
     
    
—.. .. ——— —— — — 
— — — — 
□ ———— —— — —. — 
4) Gesetz 
wegen Abänderung einer Bestimmung in dem Gesetze vom hten October 1840, 
den Gewerbsbetrieb auf dem Lande betreffend; 
vom 18ten Januar 1850. 
W9, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Korig 
von Sachsen 2rc. 2c. 2c. 
haben unter Zustimmung der Kammern Nachstehendes zu bestimmen für gut befunden: 
Zum Nachweise der in § 31 des Gesetzes vom gten October 1840 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1840, Seite 246 fg.) aufgeführten dinglichen Berechtigungen 
gewisser Grundstücke auf dem Lande wird hierdurch anderweit eine einjährige, von Publication 
gegenwärtigen Gesetzes an zu rechnende Frist nachgelassen. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Insiegel 
beidrucken lassen. 
Dresden, den 1 Sten Januar 1850. 
Friedrich August. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
1850. 2
	        
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