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Der nach Maaßgabe des Obigen aufgestellte Tarif für die Telegraphengebühr ist fol—
gender:
Für eine Depesche
betragen die Gebühren für Worte
auf Meilen
bis 20 einschließlich von 21 bis 50 einschließlich von 51 bis 100 einschließlich
n-P-t M n XI. I Thlr. I Sgr. Gons# MI ein Kr. Thlr. Sgr. Cond - Ar. I Thir. Sgr.
bis einschließlich 10. 1 112 20 2 22441 10 3 336 2—
über 10 bis einschl. 25. 2 2 241 10 4 4 8 2?2 20 6 7 125 44—
25= 45. 3 3 361 2 — 6 7 121 4 — 9 10 481 6—
45.= -70. 4 4 42 20 8 9 36 5 10 12 14 244BE
= 70= . 100. 5 6 83 10 10 12 — 620 15 18 — 10 —
ꝛc. ꝛc. ꝛc. ꝛc. ꝛc. ic. ꝛc. ꝛc. ꝛc. ic.
Art. 27. Bei Ermittelung der Gebühren nach der Wortzahl sind folgende Grundsätze Speeielle Tar=
zu beobachten: bestimmungen.
1) Zusammengesetzte Worte, welche mit Bindestrichen verbunden zu werden pflegen,
sind in der Regel als Ein Wort zu rechnen, als Marimalgrenze eines Wortes werden
jedoch 7 Sylben angenommen, so daß der Ueberschuß von 7 zu 7 Sylben wiederum
als ein Wort gerechnet wird.
2) Interpunctionszeichen im Terte werden nicht mitgerechnet, dagegen können alle durch
den Telegraphen nicht wieder zu gebende Zeichen, welche daher durch Worte darge-
stellt werden müssen, nur als solche berechnet werden.
3) Einzelne Buchstaben oder Zahlen, letztere bis zu 5 Ziffern, werden ebenfalls als Ein
Wort gerechnet. Bei Zahlen von mehr Zifferstellen sind je 5 Ziffern und ebenso
der etwaige Ueberschuß als Ein Wort anzunehmen, wobei Striche, Commata und
andere darstellbare Zeichen als Ziffern mitzuzählen sind.
4) Bei chiffrirten Depeschen sind je 5 Zeichen, sowie der etwaige Ueberschuß als Ein
Wort anzusehen.
5) Adresse und Unterschrift werden bei Auszählung der Worte mitgerechnet; dagegen sind
6) die etwaigen Notizen, in welcher Weise die Depesche von der letzten Telegraphenstation
weiter befördert werden soll, ferner sämmtliche Zeichen und Worte, welche die Tele-
graphenverwaltung selbst der Depesche zum Zwecke des Dienstes hinzufügt, nicht
mitzuzählen.