Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

(241) 
Der nach Maaßgabe des Obigen aufgestellte Tarif für die Telegraphengebühr ist fol— 
gender: 
Für eine Depesche 
  
  
betragen die Gebühren für Worte 
  
auf Meilen 
  
  
  
  
  
  
  
  
bis 20 einschließlich von 21 bis 50 einschließlich von 51 bis 100 einschließlich 
n-P-t M n XI. I Thlr. I Sgr. Gons# MI ein Kr. Thlr. Sgr. Cond - Ar. I Thir. Sgr. 
bis einschließlich 10. 1 112 20 2 22441 10 3 336 2— 
über 10 bis einschl. 25. 2 2 241 10 4 4 8 2?2 20 6 7 125 44— 
25= 45. 3 3 361 2 — 6 7 121 4 — 9 10 481 6— 
45.= -70. 4 4 42 20 8 9 36 5 10 12 14 244BE 
= 70= . 100. 5 6 83 10 10 12 — 620 15 18 — 10 — 
ꝛc. ꝛc. ꝛc. ꝛc. ꝛc. ic. ꝛc. ꝛc. ꝛc. ic. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Art. 27. Bei Ermittelung der Gebühren nach der Wortzahl sind folgende Grundsätze Speeielle Tar= 
zu beobachten: bestimmungen. 
1) Zusammengesetzte Worte, welche mit Bindestrichen verbunden zu werden pflegen, 
sind in der Regel als Ein Wort zu rechnen, als Marimalgrenze eines Wortes werden 
jedoch 7 Sylben angenommen, so daß der Ueberschuß von 7 zu 7 Sylben wiederum 
als ein Wort gerechnet wird. 
2) Interpunctionszeichen im Terte werden nicht mitgerechnet, dagegen können alle durch 
den Telegraphen nicht wieder zu gebende Zeichen, welche daher durch Worte darge- 
stellt werden müssen, nur als solche berechnet werden. 
3) Einzelne Buchstaben oder Zahlen, letztere bis zu 5 Ziffern, werden ebenfalls als Ein 
Wort gerechnet. Bei Zahlen von mehr Zifferstellen sind je 5 Ziffern und ebenso 
der etwaige Ueberschuß als Ein Wort anzunehmen, wobei Striche, Commata und 
andere darstellbare Zeichen als Ziffern mitzuzählen sind. 
4) Bei chiffrirten Depeschen sind je 5 Zeichen, sowie der etwaige Ueberschuß als Ein 
Wort anzusehen. 
5) Adresse und Unterschrift werden bei Auszählung der Worte mitgerechnet; dagegen sind 
6) die etwaigen Notizen, in welcher Weise die Depesche von der letzten Telegraphenstation 
weiter befördert werden soll, ferner sämmtliche Zeichen und Worte, welche die Tele- 
graphenverwaltung selbst der Depesche zum Zwecke des Dienstes hinzufügt, nicht 
mitzuzählen.
	        
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