Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

(243) 
Art. 35. Wird eine zur Absendung angenommene Privatdepesche von einer weiterhin Rückerstattung 
belegenen Station derselben Regierung auf Grund des Art. 19, alinea 1, dieses Vertrags der Gebühren. 
zurückgewiesen, so steht dem Absender ein Anspruch auf Rückerstattung der gesammten erlegten 
Gebühren zu. Erfolgt die Zurückweisung hingegen bei einer Station einer andern Vereins- 
regierung, so hat der Absender nur den Betrag für diejenige Strecke zurück zu erhalten, auf 
welcher die Beförderung noch nicht Statt gefunden hat. 
Im Uebrigen findet eine Rückerstattung der Gebühren für telegraphische Depeschen in der 
Regel nur dann Statt, wenn solche am Bestimmungsorte in einer Weise verstümmelt ange- 
kommen sind, daß dieselben ihren Zweck nicht erfüllen können, eine rechtzeitige Berichtigung 
aber nicht zu ermöglichen gewesen ist. In diesem Falle ist diejenige Verwaltung zur Zahlung 
des zurückzuerstattenden Betrags verpflichtet, deren Beamten die Verstümmelung verschuldeten 
oder auf deren Linien die Letztere Statt gefunden hat. 
Fünfter Abschnitt. 
Abrechnung unter den Telegraphenverwaltungen des Vereins. 
Art. 36. Die tarifmäßige Beförderungsgebühr wird bei jeder Depesche zwischen den- Theilung 
jenigen Vereinsregierungen, deren Telegraphen bei der Beförderung betheiligt gewesen sind, der Gebühren. 
bis auf weitere Verabredung in dem Verhältnisse der Beförderungsstrecken gegen einander 
getheilt. . 
Die Theilung geschieht nur nach ganzen Meilen, wobei Entfernungen unter 1. Meile 
fortbleiben, von und über 1 Meile als eine volle Meile gerechnet werden. Ergeben sich bei 
den Resultaten Bruchgroschen, so werden Beträge unter 1 Groschen fortgelassen, Beträge von 
und über 1 Groschen als volle Groschen angenommen. 
Bei Depeschen, die unterwegs abgesetzt werden, erfolgt die Theilung des Gesammtbetrags 
der Gebühren nach demselben Grundsatze. 
Art. 37. Die für Vervielfältigung von Depeschen erhobene Gebühr ist derjenigen Vervielfiltig= 
Regierung ungetheilt zu vergüten, auf deren Stationen die Vervielfältigung Statt gefun= ungsgebühr. 
den hat. 
Art. 38. Ebenso sind die vorausbezahlten Vergütungen für den Transport von der Vergütung für 
Telegraphenlinie ab nach den Bestimmungsorten derjenigen Verwaltung ungetheilt zu erstat= den Weiter- 
. -. transport. 
ten, welche solche ausgelegt hat. 
Art. 39. Die gegenseitige Abrechnung zwischen den Vereinsregierungen soll viertel= Abrechnungs- 
jährlich nach Maaßgabe der Kalenderquartale durch die Centralstellen der Telegraphenver= weise. 
waltungen dergestalt erfolgen, daß jede Verwaltung Zahlung und Forderung einer jeden 
andern Verwaltung an Telegraphen= und Vervielfältigungsgebühren in derjeuigen Währung, 
in welcher die Erhebung Statt gefunden hat; Zahlung und Forderung an Auslagen hin- 
1850. 47
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.