Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Nachdem die zwischen der vormaligen Königlich Sächsischen Landesregierung zu Dresden und 
der Herzoglich Sächsischen Landesregierung zu Altenburg wegen der an den Grenzen der beider— 
seitigen Gebiete im fremden Territorio stattfindenden Lehns- und Jurisdictionsverhältnisse mit 
Allerhöchster und Höchster landesherrlicher Autorisation unter dem 29sten und 7ten März 
1827 getroffene Uebereinkunft zu verschiedenen Auslegungen und mehrfachen Zweifeln Ver- 
anlassung gegeben hat, so haben 
Sr. Majestät der König von Sachsen und 
Sr. Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg 
nicht nur zur gründlichen Beseitigung jener Zweifel, sondern um zugleich auch die Verhältnisse 
der Zubehörungen von Lehn= oder Allodialgütern des einen Staats, die in dem Gebiete des 
andern gelegen sind oder darin ausgeübt werden, auf eine zweckmäßige Weise zu reguliren, be- 
schlossen, unter Aufhebung der Convention vom 29/7ten März 1827 hierüber eine neue 
Uebereinkunft zu treffen, und ist in dessen Folge von den hierzu beauftragten Commissarien 
und zwar 
A. Seiten Sr. Majestät des Königs von Sachsen 
dem Königlich Sächsischen Kreisdirector Eduard von Broizem und 
dem Königlich Sächsischen Regierungsrathe Gustav Traugott von Mangoldt 
zu Leipzig, 
ingleichen 
B. Seiten Sr. Hoheit des Herzogs von Sachsen-Altenburg 
dem Herzoglich Sächsischen Finanz-Vicepräsidenten Christian Friedrich Hase 
zu Altenburg 
nachstehender Vertrag bis auf Allerhöchste und Höchste Ratification verabredet und abgeschlossen 
worden. 
&1. Die zu einem Lehngute des einen Staats gehörenden, in dem andern Staatsgebiete 
gelegenen Grundstücke sind der Lehnherrlichkeit desjenigen Staats unterworfen, in dessen Ge- 
biete sie gelegen sind. 
Die beiderseitigen Regierungen ertheilen sich die Zusicherung, auf thunlichste Vermeidung 
aller, aus diesem doppelten Verhältnisse für die betreffenden Vasallen etwa entstehenden Kosten 
und Unbequemlichkeiten Bedacht nehmen und die betreffenden Lehnsbehörden deshalb anweisen 
zu wollen. 
. Dagegen sind mit Lehn= oder Allodialgütern des einen Staats pertinentialiter ver- 
bundene, in dem andern Staatsgebiete auszuübende Gerechtsame an Triften, Lehnen, Zinsen 
u. s. w. in jeder rechtlichen Beziehung, jedoch unbeschadet der Hoheitsrechte, und unbeschadet 
der über Patrimonialgerichtsbarkeit und Patronatrecht weiter unten folgenden besondern Be-
	        
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