Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Wegen  wirklicher  Vollstreckung  dieser  Strafen  ist  jedoch  die  Behörde  des  Pfarrers  oder
Schullehrers  anzugehen,  welche  diesen  Requisitionen,  ohne  daß  ihr  eine  Cognition  in  der  Sache
zusteht,  zu  entsprechen  hat.

F  12.  Die  in  den  §§  8  und  9  enthaltenen  Bestimmungen  beziehen  sich  jedoch  nicht
auf  die  ädußere  Form,  in  welcher  kirchliche  Handlungen,  welche  die  ausländischen  Eingeschulten
und  Eingepfarrten  ausschließlich  betreffen,  zu  vollziehen  sind,  indem  sich  in  dieser  Beziehung
der  Pfarrer  und  Schullehrer  an  diejenigen  Vorschriften  zu  halten  hat,  an  welche  er  in  der
Kirche  oder  Schule  überhaupt  gebunden  ist.

Es  kommt  daher  hinsichtlich  der  Zahl  der  Taufpathen,  hinsichtlich  der  geschlossenen  Zeit,
sowie  der  Solennitäten  bei  Trauungen,  hinsichtlich  der  Ceremonien  bei  Beerdigungen  u.  s.  w.
lediglich  die  Gesetzgebung  des  Landes,  in  welchem  sich  die  Kirche  befindet,  in  Anwendung.
Dasselbe  gilt  auch  dann,  wenn  eine  kirchliche  Handlung  wegen  besonderer  Umstände  in  der
Wohnung  eines  ausländischen  Eingepfarrten  vorgenommen  wird,  z.  B.  bei  Haustrauungen
und  Haustaufen.  «

813.DasRechtzuDispensationeninBezugaufdieFormderkirchlichenHandluw
gen,stehtdeshalbnurderBehördezu,welchedasjuscikcasacraetepiscopaleüberdie
Kirche  ausübt.

Etwaige  Dispensationsgelder  gehoͤren,  insoweit  sie  in  dem  Lande  der  Kirche  zulaässig  sind,
der  Casse,  in  welche  gleiche  Dispensationsgelder  der  übrigen  Kirchfahrtsmitglieder  fließen.
Sollte  dies  die  Ortsarmencasse  sein,  so  tritt  an  deren  Stelle,  da  mit  ihr  die  ausländischen  Eingepfarrten
  in  keiner  Beziehung  stehen,  das  Kirchenärar.  Werden  aber  den  ausländischen  Eingepfarrten
  von  den  competenten  Behörden  ihres  Landes  in  dazu  geeigneten  Fällen  in  materieller
Hinsicht  Dispensationen  gegen  Erlegung  einer  Geldsumme  ertheilt,  so  fließt  diese  in  die  Casse,
welcher  die  Gesetzgebung  des  Vaterlandes  der  ausländischen  Eingepfarrten  solche  zuweist.

##14.  In  den  Kirchen  gemischter  Parochien  ist  die  öffentliche  Fürbitte  in  dem  allgemeinen

  Kirchengebete  mit  auf  den  Landesherrn  der  ausländischen  Eingepfarrten  und  dessen.  Familie
  zu  erstrecken,  jedoch  so,  daß  zuerst  der  Landesherr  der  Kirche  und  später  der  der  ausländischen
  Eingepfarrten  genannt  wird.
Für  den  Landesherrn  der  ausländischen  Eingepfarrten  können  auch  besondere  Fürbitten,
Danksagungen,  Abkündigungen  von  Todesfällen  u.  s.  w.  stattfinden,  wenn  sie  von  der  competenten
  geistlichen  Oberbehörde  auf  Antrag  der  betreffenden  auswärtigen  Behörde  angeordnet
werden.  Hiervon  bleiben  jedoch  besondere  Gedächtnißpredigten,  sowie  das  Trauerlauten  ausgeschlossen.


515.  Um  die  betreffenden  Behörden,  Superintendenten  und  Pfarrer  in  fortlaufender
Kenntniß  von  allen  in  dem  andern  Staate  erscheinenden,  auf  die  Angelegenheiten  der  Kirche
und  Schule  bezüglichen  Gesetzen  und  allgemeinen  Anordnungen  zu  erhalten,  versprechen  die
beiden  contrahirenden  Regierungen  sich  gegenseitig,  die  erforderliche,  durch  besondere  Verab-1850.

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