Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

(26) 
83. 
Abänderung des Städteverzeichnisses unter O 88 des Gesetzes vom 
24sten December 1845. 
Im Verzeichnisse der großen, mittlern und kleinen Städte unter O am Schlusse des 
Gesetzes vom 24 sten December 1845 sind folgende Städte: 
Crimmitzschau, 
Meerane, 
Werdau, 
in die Classe der Mittelstädte aufzunehmen, es fallen daher diese Orte aus der Classe der klei- 
nen Städte hinweg. Dagegen ist die Stadt Oschatz aus der Classe der Mittelstädte wegzu- 
lassen und in die Classe der kleinen Städte aufzunehmen. 
*4. 
Statt § 9 des Gesetzes vom 24sten December 1845. 
Die von freier Schätzung abhängigen Steuerbeiträge steigen: 
bei Beiträgen bis 1 Thlr. einschließlich mit — Thlr. 5 Mgr. 
"] üüber 1 bis 5 Thllr. = — 115 
"2 l5 10 " 1 — 
Z⅜ 10 30 2 — 
30 — — 5 — „ 
Die bei der Abschätzung zwischen die hiernach vorschriftmäßigen Steuersätze fallenden 
Beträge sind auf denjenigen Satz, welchem sie sich am meisten nähern, und dafern sie zwi- 
schen zwei Steuersätze genau in die Mitte fallen, bis auf den geringeren abzurunden. 
85. 
Statt § 11 und 12 des Gesetzes Lvom 24sten December 1845. 
Von der Gewerbe= und Personalsteuer sind befreit: 
1) der Staatsfiseus; 
2) Grundstücksbesitzer wegen des von der inländischen Grundsteuer betroffenen Ein- 
kommens; 
3) Kirchen, fromme und milde Stiftungen, ingleichen die Landesuniversität und zwar 
sämmtlich nur wegen desjenigen Einkommens, welches zu kirchlichen, milden oder 
sonst zu gemeinnützigen Zwecken wirklich verwendet wird, oder bei denjenigen Per- 
sonen der Personalsteuer unterliegt, welche sich stiftungsmäßig in dessen Genusse 
befinden. · 
4)Allediejenigen,welchekeineige1·1esEinkommen(vergl.jedoch821,6gegenwärtigen 
Gesetzes) oder keinen Erwerb haben, sondern von Andern ohne bestimmte Gegen— 
leistung unterhalten werden;
	        
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