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83.
Abänderung des Städteverzeichnisses unter O 88 des Gesetzes vom
24sten December 1845.
Im Verzeichnisse der großen, mittlern und kleinen Städte unter O am Schlusse des
Gesetzes vom 24 sten December 1845 sind folgende Städte:
Crimmitzschau,
Meerane,
Werdau,
in die Classe der Mittelstädte aufzunehmen, es fallen daher diese Orte aus der Classe der klei-
nen Städte hinweg. Dagegen ist die Stadt Oschatz aus der Classe der Mittelstädte wegzu-
lassen und in die Classe der kleinen Städte aufzunehmen.
*4.
Statt § 9 des Gesetzes vom 24sten December 1845.
Die von freier Schätzung abhängigen Steuerbeiträge steigen:
bei Beiträgen bis 1 Thlr. einschließlich mit — Thlr. 5 Mgr.
"] üüber 1 bis 5 Thllr. = — 115
"2 l5 10 " 1 —
Z⅜ 10 30 2 —
30 — — 5 — „
Die bei der Abschätzung zwischen die hiernach vorschriftmäßigen Steuersätze fallenden
Beträge sind auf denjenigen Satz, welchem sie sich am meisten nähern, und dafern sie zwi-
schen zwei Steuersätze genau in die Mitte fallen, bis auf den geringeren abzurunden.
85.
Statt § 11 und 12 des Gesetzes Lvom 24sten December 1845.
Von der Gewerbe= und Personalsteuer sind befreit:
1) der Staatsfiseus;
2) Grundstücksbesitzer wegen des von der inländischen Grundsteuer betroffenen Ein-
kommens;
3) Kirchen, fromme und milde Stiftungen, ingleichen die Landesuniversität und zwar
sämmtlich nur wegen desjenigen Einkommens, welches zu kirchlichen, milden oder
sonst zu gemeinnützigen Zwecken wirklich verwendet wird, oder bei denjenigen Per-
sonen der Personalsteuer unterliegt, welche sich stiftungsmäßig in dessen Genusse
befinden. ·
4)Allediejenigen,welchekeineige1·1esEinkommen(vergl.jedoch821,6gegenwärtigen
Gesetzes) oder keinen Erwerb haben, sondern von Andern ohne bestimmte Gegen—
leistung unterhalten werden;