Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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2) Wird eine Reclamation nach Verlauf obiger Frist eingewendet, so ist solche mit Vor- 
behalt der Berichtigung von Rechnungsfehlern erst bei der nächsten Steuerrevision in Erwäg- 
ung zu ziehen. Eine Ab= oder Zuguterechnung auf das abgelaufene Jahr findet jedoch sol- 
chen Falls nicht Statt. 
3) Bei Erörterung, Begutachtung und Entscheidung der Reclamationen ist, — wo es 
sich um freie Schätzung handelt — im Allgemeinen für das Verhältniß zwischen der muth- 
maaßlichen Ertragsfähigkeit des in Frage stehenden Erwerbs und dem davon zu erhebenden 
Steuersatze die Scala im Tarif I), jedoch mit Rücksicht auf die mehre oder mindere Sicher- 
heit des Erwerbs, zum Anhalten zu nehmen, in keinem Falle aber vom entsprechenden Tarif- 
satze um mehr als ein Fünftheil des letztern herabzugehen. 
827. 
Behbrden für die Reelamationen. 
a) Bezirkssteuereinnahmen, Stadträthe. 
1) Reclamationen in Gewerbe= und Personalsteuersachen sind, und zwar: 
a) Reclamationen gegen Ansätze im gewöhnlichen Ortscataster und Fabriknachtrags- 
cataster bei der Bezirkssteuereinnahme; 
b) Reclamationen gegen Ansätze in den Rentenrollen (vergl. 9 22, 4 dieses Gesetzes) 
an den Bezirkssteuereinnehmer selbst, unter der ausdrücklichen Bezeichnung 
„Rentenrolle betreffend“; 
) Reclamationen gegen die Vertheilung eines von einer Genossenschaft zu vertreten- 
den Gesammtquantums (I und § 21 des Gesetzes vom 24sten December 1845) 
beim betreffenden Stadtrathe 
einzureichen. 
2) Die Reelamationen unter 1, a sind nach erfolgter Begutachtung durch Ortsdeputirte 
und durch die competente Obrigkeit von der Bezirkssteuereinnahme, mit ihrem Gutachten be- 
gleitet, zur Kenntniß des ihr vorgesetzten Kreissteuerraths oder der betreffenden Kreisabschätz- 
ungscommission zu bringen. 
3) Die Reclamationen unter 1, b sind vom Bezirkssteuereinnehmer, nachdem 
derselbe nach Befinden mit Ortsdeputirten vorher nochmals mündlich, ovder in entsprechender, 
die speciellen Eröffnungen des Reclamanten streng bewahrender Weise, schriftlich sich ver- 
nommen hat, ebenfalls an den Kreissteuerrath einzureichen. 
4) Die Reclamationen unter 1, c sind vom Stadtrathe unter Zuziehung von mindestens 
4 Mitgliedern der betreffenden Genossenschaft, wovon Reclamant bei Einreichung seiner Re- 
clamation zwei Mitglieder ernennen kann, zu prüfen und nach Stimmenmehrheit zu entschei- 
den, wobei es zu bewenden hat. Der in Folge dessen etwa entstehende Ausfall in der Steuer 
ist von der Genossenschaft zu übertragen. 
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