Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Zu  ders.  8.

(  52  )

b)  Ehefrauen,  wenn  sie  nicht  selbst  ein  Gewerbe  treiben  und  auch  nicht  nach  8  21,  4
des  Ergänzungsgesetzes  wegen  Einkommens  von  Receptitienvermögen  besonders  aufzuführen
  sind;

)  Personen,  von  welchen  ein  Beitrag  nach  obrigkeitlichem  Zeugnisse,  wegen  gänzlichen
Unvermögens,  nicht  zu  erlangen  ist;

2)  active  Militärs,  insofern  nicht  dieselben  wegen  eines  Gewerbes  Gewerbesteuer,  oder
als  Gelehrte,  Künstler,  Prädicatisten,  Capitalisten  oder  Gewerbsgehülfen  Personalsteuer
  der  2ten,  3ten,  Aten  oder  5ten  Unterabtheilung  zu  entrichten  haben  sollten.

Insoweit  nämlich  die  activen  Militärs  nach  §  6,  1  des  Ergänzungsgesetzes  auch  wegen
ihres  Tractaments  steuerpflichtig  sind,  werden  sie  unmittelbar  beim  Kriegszahlamte  vernommen
  werden.

Ueber  die  unter  c  gedachten  Personen  hat  die  Obrigkeit  ein  besonderes  Verzeichniß  anzufertigen,
  in  solchem  die  Verhältnisse  dieser  Personen  pflichtmäßig  zu  bescheinigen  und  dasselbe
  zugleich  mit  dem  Einwohnerverzeichnisse  an  den  betreffenden  Districtscommissar  gelangen
zu  lassen.

s*  33.  Jedes  Einwohnerverzeichniß  hat  außer  der  Nummer  des  Wohnhauses,  dem  Vorund
  Zunamen  des  Steuerpflichtigen  (siehe  Punkt  q  nachstehend)  und  der  allgemeinen  Bezeichnung
  seines  Standes  und  Gewerbes,  folgende  Angaben  zu  enthalten:

a)  bei  Kaufleuten  (denen  auch  Inhaber  von  Speditionsgeschäften  beizuzählen  sind)
und  Handeltreibenden,  die  Gegenstände  des  Handels  und  ob  selbige  ihre  Geschäfte
  mit  kaufmännischer  Buchführung  oder  sonst  kaufmännisch  betreiben,  ferner
beim  Handel  mit  geistigen  Getränken  oder  andern  Genußartikeln,  ob  ein  Local  zum
Genusse  an  Ort  und  Stelle  eingerichtet  ist.

Hierher  gehören  auch  Inhaber  von  Pechsiedereien,  Kohlenbrennereien,  Stein-,  Torf=  oder
Braunkohlengruben,  Steinbrüchen,  Ziegelbrennereien  2c.,  insofern  selbige  mit  den  gewonnenen
  Producten  Handel  treiben;

b)  bei  Fabrikanten  und  Fabrikverlegern,  ob  die  Fabrikation  oder  beziehendlich
der  Zusammenkauf  von  Handelswaaren  im  Großen  und  zum  Vertrieb  im  Ganzen
oder  zum  Wiederverkaufe  stattfinde;  ob  mit  den  eigenen  Erzeugnissen  ein  Detailhandel
  in  einem  besondern  Verkaufslocale  betrieben  werde;  welche  Gehülfen
  oder  Arbeiter  mit  oder  ohne  technische  Ausbildung,  in  oder  außer  dem  Hause
bei  der  Fabrikation  beschäftigt  sind;  hiernächst,  soviel  die  einzelnen  Zweige  der
Fabrikation  betrifft,  bei  der  Spinnerei  die  Zahl  der  Feinspindeln,  bei  der  Weberei
die  Zahl  und  Gattung  der  Stühle,  bei  denen  mit  Jacquardvorrichtung  zugleich  die
Breite  derselben;  ob  und  welche  Vorrichtungen  zum  Walken,  zur  Appretur,  zum
Bürsten,  Rauhen,  Scheeren,  Decatiren,  Pressen,  ob  Mangeln,  Kalander  und  dergleichen
  mehr  vorhanden;  bei  der  Druckerei  die  Zahl  der  Drucktische,  Formen=  und
Walzendruckmaschinen  2c.;  bei  der  Färberei  die  Zahl  der  Küpen;  bei  Rasenbleichen