Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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d) Die Ein sendung dieser Declarationen ist zu bewirken, entweder 
1) an den betreffenden Stadtrath oder Gemeindevorstand, welche dann diese An- 
gaben im Einwohnerverzeichnisse mit zu bemerken und die Declarationen diesem Ver- 
zeichnisse beizufügen haben, oder 
2) wenn der Steuerpflichtige mindestens die 7te Classe des gedachten Tarifs D“ zu de- 
clariren hat und seinen dießfälligen Beitrag in die besondere Rentenrolle (vergl. 22 
des Ergänzungsgesetzes) aufgenommen, d. h. geheim gehalten zu sehen wünscht, un- 
mittelbar an den betreffenden Bezirkssteuereinnehmer, 
und zwar, bei Vermeidung der auf die Unterlassung oder Verspätigung dieser Einreichung 
820, 4 und 8§22, 14 des Ergänzungsgesetzes angedrohten Nachtheile, spätestens 
den 1 2ten Januar 
des betreffenden Catasterjahres, für das heurige Jahr aber spätestens 
den 15ten Mai d. J. 
Im Falle d, 2 ist die Eingabe auf dem Couvert oder auf der Adresse ausdrücklich mit 
„Rentenrolle betreffend“ 
zu bezeichnen, und frankirt unter Beifügung des Briefträgerlohns einzusenden, auch, zu Ver- 
meidung von Verwechselungen, Wohnort, Brandcatasternummer des Hauses und Vor= und 
Zuname 2c. des Einsenders deutlich anzugeben. 
e) Für moralische Personen, Kirchen, fromme und milde Stiftungen, Gemeinden, Actien- 
gesellschaften (für diese wegen ihres etwaigen Einkommens von Reservefonds) ist jene Decla- 
ration von deren Verwaltern, für Unmündige (insofern nicht deren Vater das Einkom- 
men derselben bezieht und daher selbiges nach § 21, 3 des Ergänzungsgesetzes mit dem sei- 
nigen zugleich anzugeben hat) durch deren Vormünder und zwar für diese letzteren an dem- 
jenigen Orte oder beziehendlich in demjenigen Steuerbezirke zu bewirken, wo die betreffende 
obervormundschaftliche Behörde ihren Sitz hat. 
1) Im Auslande wohnende Besitzer inländischer Grundstücke — und 
zwar diese wegen der an ihrem hierländischen Grundeigenthume haftenden Geld= und Natural- 
gefälle, trocknen Zinsen, Pachterträge von verpachteten Gerechtsamen — ingleichen Fremde, 
welche sich länger als zwei volle Jahre hindurch in hiesigen Landen aufgehalten oder in Sach- 
sen sich ansässig gemacht oder einen stehenden Erwerbszweig ergriffen haben, sind den obigen Be- 
stimmungen ebenfalls unterworfen, insbesondere aber haben die steuerpflichtigen Fremden 
ohne Ausnahme ebenfalls das volle von ihnen anher bezogene Einkommen oder die demselben 
entsprechende Classe des Tarifs “ anzugeben, und die Berechnung der nach § 8 des Ergänz= 
ungsgesetzes von ihnen etwa zu beanspruchenden Ermäßigung des Steuerbetrags der Abschätz- 
ungscommission zu überlassen. 
Wer eine solche Ermäßigung beanspruchen kann und will, hat solches auf der Declaration 
unter Bemerkung der Gründe zugleich mit anzugeben. «
	        
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