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d) Die Ein sendung dieser Declarationen ist zu bewirken, entweder
1) an den betreffenden Stadtrath oder Gemeindevorstand, welche dann diese An-
gaben im Einwohnerverzeichnisse mit zu bemerken und die Declarationen diesem Ver-
zeichnisse beizufügen haben, oder
2) wenn der Steuerpflichtige mindestens die 7te Classe des gedachten Tarifs D“ zu de-
clariren hat und seinen dießfälligen Beitrag in die besondere Rentenrolle (vergl. 22
des Ergänzungsgesetzes) aufgenommen, d. h. geheim gehalten zu sehen wünscht, un-
mittelbar an den betreffenden Bezirkssteuereinnehmer,
und zwar, bei Vermeidung der auf die Unterlassung oder Verspätigung dieser Einreichung
820, 4 und 8§22, 14 des Ergänzungsgesetzes angedrohten Nachtheile, spätestens
den 1 2ten Januar
des betreffenden Catasterjahres, für das heurige Jahr aber spätestens
den 15ten Mai d. J.
Im Falle d, 2 ist die Eingabe auf dem Couvert oder auf der Adresse ausdrücklich mit
„Rentenrolle betreffend“
zu bezeichnen, und frankirt unter Beifügung des Briefträgerlohns einzusenden, auch, zu Ver-
meidung von Verwechselungen, Wohnort, Brandcatasternummer des Hauses und Vor= und
Zuname 2c. des Einsenders deutlich anzugeben.
e) Für moralische Personen, Kirchen, fromme und milde Stiftungen, Gemeinden, Actien-
gesellschaften (für diese wegen ihres etwaigen Einkommens von Reservefonds) ist jene Decla-
ration von deren Verwaltern, für Unmündige (insofern nicht deren Vater das Einkom-
men derselben bezieht und daher selbiges nach § 21, 3 des Ergänzungsgesetzes mit dem sei-
nigen zugleich anzugeben hat) durch deren Vormünder und zwar für diese letzteren an dem-
jenigen Orte oder beziehendlich in demjenigen Steuerbezirke zu bewirken, wo die betreffende
obervormundschaftliche Behörde ihren Sitz hat.
1) Im Auslande wohnende Besitzer inländischer Grundstücke — und
zwar diese wegen der an ihrem hierländischen Grundeigenthume haftenden Geld= und Natural-
gefälle, trocknen Zinsen, Pachterträge von verpachteten Gerechtsamen — ingleichen Fremde,
welche sich länger als zwei volle Jahre hindurch in hiesigen Landen aufgehalten oder in Sach-
sen sich ansässig gemacht oder einen stehenden Erwerbszweig ergriffen haben, sind den obigen Be-
stimmungen ebenfalls unterworfen, insbesondere aber haben die steuerpflichtigen Fremden
ohne Ausnahme ebenfalls das volle von ihnen anher bezogene Einkommen oder die demselben
entsprechende Classe des Tarifs “ anzugeben, und die Berechnung der nach § 8 des Ergänz=
ungsgesetzes von ihnen etwa zu beanspruchenden Ermäßigung des Steuerbetrags der Abschätz-
ungscommission zu überlassen.
Wer eine solche Ermäßigung beanspruchen kann und will, hat solches auf der Declaration
unter Bemerkung der Gründe zugleich mit anzugeben. «