Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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4.  Statistit.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  4.  März  d.  J.  beschlossen,  der  nachstehend  abgedruckten
Anderung  des  §  44  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze,  betreffend  die  Statistik  des  Warenverkehrs
  mit  dem  Auslande,  vom  7.  Februar  1906  die  Zustimmung  zu  erteilen.

Berlin,  den  18.  März  1909.

Der  Staatssekretär  des  Innern.

In  Vertretung:  Wermuth.

Anderung  des  §  44  der  Jusführungsbestimmungen  zum  Gesetze,  betressend  die  Statistin  des
Warenverkehrs  mit  dem  Auslande,  vom  7.  Februar  1906.

 

Jetzige  Fassung

Künftige  Fassung

 

8  44.
Befreiungen.
(1)  Von  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung
  sind  ausgenommen:
a  bis  8.

Zister  (2).

 

unverändert;

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t)  folgende  in  den  Zollausschlüssen  oder  Freibezirken  ent.
standene  und  von  dort  unmittelbar  eingehende  Abfälle:

1.  Lumpen  aus  Zeugstoffen,  die  von  unbrauchbar  gewordenen
Umschließungen  stammen  oder  von  Unratplätzen  zusammengesucht
  sind;

2.  Brennholz,  das  durch  Zerkleinerung  von  als  Umschließung
gebrauchten  Kisten  gewonnen  ist;

3.  zollfreie  Abfälle  aus  den  in  den  Zollausschlüssen  und  Freibezirken
  belegenen  Werkstätten  und  gewerblichen  Betrieben;
u)  aus  dem  Auslande  zurückkommende,  dort  unabgesetzt  gebliebene

  deutsche  Tageszeitungen  und  Zeitschriften;

V)  das  den  Waren  zu  ihrer  Erhaltung  auf  dem  Transport
beigegebene  Eis;

w)  Weihnachtsparete  für  die  Kadetten  und  Schiffsjungen  der
Schulschiffe  des  deutschen  Schulschiff-Vereins;

X)  die  zur  Unterstützung  Notleidender  bestimmten  Gebrauchsund
  Verzehrungsgegenstände,  die  im  Wege  öffentlicher  Sammlungen
aufgebracht  worden  sind  und  keine  Handelsware  darstellen.
unverändert.

Ziffer  (3).  Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  in  besonderen
Fällen  vorübergehend  Befreiungen  und  Erleichterungen  hinsichtlich
der  Anmeldepflicht  zuzugestehen.