Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

13

c)  die  Einsprechung  desselben  in  eine  Beschäftigungsanstalt  (Art.  26  desselben  Gesetzes)
  zu  beschließen,  diese  jedoch  nur,  wenn  der  zu  Beaufsichtigende  zu  der
Classe  der  Arbeitsscheuen  oder  Erwerblosen  gehört,  wenn  die  Räumlichkeiten
der  Anstalt  die  Aufnahme  gestatten  und  für  Bezahlung  der  Verpflegungskosten
gesorgt  ist.

Art.  5.

Die  Begränzung  (Art.  4,  Ziff.  3,  lit.  b.)  wird  in  der  Gemeinde,  welcher  der  Confinirte
  mit  Heimathrecht  angebört,  vollzogen;  sie  kann  jedoch  unter  den  allgemeinen  gesetzlichen
  Bestimmungen  binsichtlich  des  Aufentbalts  der  Ortsfremden  (Gesetz  vom  4.  December
  1833,  Art.  11)  auch  auf  eine  andere  Gemeinde  übertragen  werden.

Art.  6.

Darüber,  welche  der  bezeichneten  Maßregeln  (Art.  4,  Ziffer  3,  lit.  a.  und  b.)  zu  ergreifen
  sei,  hat  auf  den  Grund  einer  gutächtlichen  Aeußerung  des  Vorstandes  der  Strafanstalt
  und  einer  sorgfältigen  Erwägung  der  Verbältnisse  das  Oberamt  der  Heimathgemeinde
  des  Bestraften  zu  erkennen.

Hält  jevoch  dasselbe  die  Einsprechung  in  eine  Beschäftigungsanstalt  (Art.  4,  Ziffer  3,  lit.  c.)
für  begründet,  so  hat  es  einen  hierauf  gerichteten  Antrag  an  die  Kreisregierung  zu  stellen.

Wäbrend  der  Dauer  der  Polizeiaufsicht  können  die  Polizeibehörden  jeder  Zeit  mit
Rücksicht  auf  das  Betragen  des  Beaussichtigten  und  die  sonstigen  Verhältnisse  von  der
einen  zu  der  andern  zulässigen  milveren  oder  strengeren  Maßregel  übergehen,  oder  nach
Umständen  von  allen  Beschränkungen  (Art.  4,  Ziffer  3,  lit.  a-c.)  abstehen.

Art.  7.

Die  Ueberschreitung  der  auf  den  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  verfügten  Begränzung
  oder  die  eigenmächtige  Entfernung  aus  der  Beschäftigungsanstalt  ist  nach  Maßgabe
  des  Polizeistrafgesetzes  Art.  6  von  den  Polizeibehörden  zu  bestrafen.  (Art.  1,  Absatz
  1  des  Gesetzes  vom  24.  Jannar  1855,  Reg.  Blatt  S.  41.)

Die  Uebertretung  der  nach  Maßgabe  des  Art.  4,  Ziffer  3,  lit.  a.  ertheilten  Gebote
oder  Verbote  zieht  eine  Ungeborsamsstrafe  (Polizeistrafgesetz  Art.  1)  nach  sich.

Art.  8.

Bei  den  die  Begränzung  und  die  polizeilichen  Beschäftigungsanstalten  betreffenden
Bestimmungen  des  Polizeistrafgesetzes,  sowie  der  Gesetze  vom  2.  Mai  1852,  11.  Juni  1853
und  24.  Januar  1855  hat  es  auch  künftig  sein  Verbleiben,  jevoch  finden  die  Vorschriften
in  Art.  4,  Ziffer  3,  lit.  a.,  Art.  5  und  6  auch  hier  Anwendung,  und  es  ist  die  in  Art.