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c) die Einsprechung desselben in eine Beschäftigungsanstalt (Art. 26 desselben Gesetzes)
zu beschließen, diese jedoch nur, wenn der zu Beaufsichtigende zu der
Classe der Arbeitsscheuen oder Erwerblosen gehört, wenn die Räumlichkeiten
der Anstalt die Aufnahme gestatten und für Bezahlung der Verpflegungskosten
gesorgt ist.
Art. 5.
Die Begränzung (Art. 4, Ziff. 3, lit. b.) wird in der Gemeinde, welcher der Confinirte
mit Heimathrecht angebört, vollzogen; sie kann jedoch unter den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen binsichtlich des Aufentbalts der Ortsfremden (Gesetz vom 4. December
1833, Art. 11) auch auf eine andere Gemeinde übertragen werden.
Art. 6.
Darüber, welche der bezeichneten Maßregeln (Art. 4, Ziffer 3, lit. a. und b.) zu ergreifen
sei, hat auf den Grund einer gutächtlichen Aeußerung des Vorstandes der Strafanstalt
und einer sorgfältigen Erwägung der Verbältnisse das Oberamt der Heimathgemeinde
des Bestraften zu erkennen.
Hält jevoch dasselbe die Einsprechung in eine Beschäftigungsanstalt (Art. 4, Ziffer 3, lit. c.)
für begründet, so hat es einen hierauf gerichteten Antrag an die Kreisregierung zu stellen.
Wäbrend der Dauer der Polizeiaufsicht können die Polizeibehörden jeder Zeit mit
Rücksicht auf das Betragen des Beaussichtigten und die sonstigen Verhältnisse von der
einen zu der andern zulässigen milveren oder strengeren Maßregel übergehen, oder nach
Umständen von allen Beschränkungen (Art. 4, Ziffer 3, lit. a-c.) abstehen.
Art. 7.
Die Ueberschreitung der auf den Grund des gegenwärtigen Gesetzes verfügten Begränzung
oder die eigenmächtige Entfernung aus der Beschäftigungsanstalt ist nach Maßgabe
des Polizeistrafgesetzes Art. 6 von den Polizeibehörden zu bestrafen. (Art. 1, Absatz
1 des Gesetzes vom 24. Jannar 1855, Reg. Blatt S. 41.)
Die Uebertretung der nach Maßgabe des Art. 4, Ziffer 3, lit. a. ertheilten Gebote
oder Verbote zieht eine Ungeborsamsstrafe (Polizeistrafgesetz Art. 1) nach sich.
Art. 8.
Bei den die Begränzung und die polizeilichen Beschäftigungsanstalten betreffenden
Bestimmungen des Polizeistrafgesetzes, sowie der Gesetze vom 2. Mai 1852, 11. Juni 1853
und 24. Januar 1855 hat es auch künftig sein Verbleiben, jevoch finden die Vorschriften
in Art. 4, Ziffer 3, lit. a., Art. 5 und 6 auch hier Anwendung, und es ist die in Art.