Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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September 1819 versichert haben, gerichtlich recognoscirt worden, hinterher sich ergeben hat, 
daß der Recognoscent nicht Derjenige gewesen ist, für den er sich vor Gericht und gegen die als 
Recognitionszeugen gestellten Personen ausgegeben, und daß sonach diese Zeugen über die Per- 
sönlichkeit des Recognoscenten sich haben täuschen lassen. Vermittelst solcher Täuschungen 
ist es Betrügern gelungen, für Besitzer gewisser Grundstücke, wofür sie sich fälschlich ausgege- 
ben haben, gehalten zu werden und sich damit Credit, beziehendlich gegen Verpfändung sothaner 
Grundstücke Darlehne zu verschaffen. 
Zu Verhütung derartiger Betrügereien wird nun sämmtlichen Gerichtsbehörden hierdurch 
zur Obliegenheit gemacht, so wie überhaupt bei der Abfassung von Recognitionsregistraturen, 
so insbesondere in Fällen, wo die Gewißheit der Person des weder dem Richter, noch einem ver- 
pflichteten Gerichtsbeisitzer persönlich bekannten Recognoscenten durch das Zeugniß zweier von 
ihm gestellter, dem Richter, also entweder dem Vorstande des Gerichts, oder einem andern bei 
dem Gerichte angestellten richterlichen, d. h. den Richtereid auf sich habenden Beamten bekann- 
ter Personen nach §§ 1, 2 des Mandats vom 27 sten September 1819 hergestellt werden 
soll, vorsichtig zu Werke zu gehen und sich in dergleichen Fällen nicht mit der einfachen Ver- 
sicherung der Recognitionszeugen, daß ihnen der die Urkunde Recognoscirende als Derjenige, 
für den er sich ausgiebt, persönlich bekannt sei, zu begnügen, sondern, wo nicht etwa die An- 
gabe solcher verwandtschaftlicher oder amtlicher oder geschäftlicher Beziehungen, deren Vorhan- 
densein sich anders, als in Verbindung mit einer genauen persönlichen Bekanntschaft nicht den- 
ken läßt, weitere Nachfrage überflüssig macht, die Recognitionszeugen nach dem Grunde, 
worauf sich jene Versicherung stütze, zu befragen und erst nach hierüber ertheilter genügender 
Auskunft zur Abfassung der Recognitionsregistratur zu verschreiten. 
Dresden, am 1 6ten Mai 1851. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Zschinsky. 
Manitius. 
  
Letzte Absendung: am 30sten Mai 1851.
	        
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