Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Mehrfache Ent- *§ 267. Wenn verschiedene Verleihungen eines und desselben Grubenfeldes an verschie- 
sichtung dieser dene Personen in Bezug auf verschiedene Mineralien Statt gefunden haben, so ist die Gruben- 
seuer. felosteuer von demselben nach Anzahl der Verleihungen mehrfach zu entrichten. 
Berechnung §268. Diese Grubenfeldsteuer ist lediglich nach der Oberflächengröße des Grubenfeldes 
dieser Steuer. zu entrichten. 
Insofern daher der Eigenthümer des Feldes auf Grund der zeither gültig gewesenen Ver- 
leihungsart ferner berechtigt ist, die ihm verliehenen Gänge außerhalb der nach diesem Gesetze 
festzustellenden Grenzen seines Grubenfeldes abzubauen (vergl. Abschnitt III, 95 7), hat er in 
dieser Beziehung eine Grubenfeldsteuer nicht zu entrichten. 
Termine zur §209. Die Grubenfeldsteuer ist vor Ablauf eines jeden Quartals von den Gruben= 
Entrichtung ..« ,»s » ,«» 
verselben. eigenthümern an die betreffenden Zehntenämter abzuführen. 
Vorübergehen= §270. Von dem § 265 gedachten Tage an bis zu dem Zeitpunkte, wo die Begrenzung 
de Bestimmung der verliehenen Grubenfelder nach Flächenfeld der Vorschrift § 57 Abschnitt III gemäß erfolgt 
“ Entuicht- sein wird, ist die § 266 geordnete Grubenfeldsteuer einstweilen nach Maaßgabe des von den 
benfeldsteuer. Bergämtern vorläufig abzuschätzenden Flächeninhalts der verliehenen Grubenfelder zu entrichten. 
Die Differenz des Betrags der in dieser Zwischenzeit bezahlten Grubenfeldsteuern gegen 
das Ergebniß der definitiven Begrenzung der Grubenfelder ist beziehendlich durch Nachzahlung 
Seiten der Grubeneigenthümer oder Rückzahlung aus den Zehntencassen auszugleichen. 
b) Zwanzigstes §271. Von dem Reinertrage des Bergwerkseigenthums, welcher als Verlag oder Aus- 
dom Reiner= beute (Abschnitt V, § 89) zur Perception der Bergwerkseigenthümer und Freikurinhaber 
irage. (§& 288, 289, 290) gelangt, ist eine Abgabe von Fünf Procent zu entrichten. 
Ermittelung &272. Die Grubeneigenthümer und beziehendlich die Grubenvorstände sind verpflichtet, 
Reine ags alsbald nach Schluß eines jeden Quartals die Summe des Reinertrags ihrer Gruben dem 
Zehntenamte anzuzeigen. 
c) Abgabe von §6273. Als Beitrag zu den vom Staate für den Bergbau zu bestreitenden Ausgaben 
der Rohpro= haben diejenigen Gruben, welche Gold= und Silbererze produciren, drei Procent von dem 
duction. Werthe dieser Erze zu entrichten. 
Berechnung 8 274. Bei Berechnung dieser Abgabe ist der Werth der Erze, wie sie in den Handel 
dieser Abgabe. fommen oder zur hüttenmännischen Verarbeitung abgeliefert werden, zum Grunde zu legen. 
Wo es an directem Nachweise hierüber fehlt, ist der Werth vom Bergamte abzuschätzen. 
Auf Reclamationen über zu hohe Abschätzung hat zunächst das Oberbergamt und in 
letzter Instanz das Finanzministerium zu entscheiden. 
Ermittelung § 275. Die Quantität der dieser Abgabe unterworfenen Erze ist von den, vom Staate 
der Quantität hierzu bestellten Beamten zu ermitteln. Die Erze dürfen von den Grubeneigenthümern nicht 
ver Produrte. eher an andere Personen überlassen oder in eigenen Hüttenanstalten verarbeitet werden, bis 
diese Ermittelung erfolgt ist.
	        
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