Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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#6. In Fällen während der Reise entstandener, mit Gefahr verknüpfter Beschädigung 
des Fahrzeugs, als z. B. des Leckwerdens des Schiffs oder des Kessels, eintretender Untüchtig- 
keit der Speisepumpen, Beschädigung des Steuerruders 2c. ist die Fahrt sofort einzustellen 
und erst nach erfolgter vollständiger Ausbesserung des Schadens weiter fortzusetzen. 
(siehe § 1 der Verordnung vom 6ten Februar 1845 im letzten Satze) 
§ 7. Dafern von der Aufsichtsbehörde (vergleiche § 1) besondere Vorsichtsmaaßregeln 
zu Sicherstellung des Betriebs, sowie in sicherheitspolizeilicher Beziehung für nöthig erachtet 
werden sollten, so ist der Eigenthümer des Schiffs diese auf seine Kosten in Ausführung zu 
bringen verpflichtet. 
K8. Jedes Dampsschiff hat eine Schaluppe für 12 bis 16 Personen mit sich zu führen, 
welche stets hinter demselben auf dem Wasser gehen muß. 
9.ÖçSchießpulver, Schwefel-, Salz= und Salpetersäure, geladene Gewehre, über- 
haupt aber alle solche Gegenstände, welche für die Sicherheit der Passagiere oder ihre Gesund- 
heit gefährlich, oder auch nur durch Schmutz oder üblen Geruch denselben unangenehm werden 
können, dürfen auf Dampfschiffen, welche für den Personentransport bestimmt sind, weder 
als Fracht noch als Passagiergut mitgeführt werden. 
Heimlich eingebrachte Gegenstände dieser Art, von denen Gefahr zu besorgen steht, ist der 
Bootmeister im Entdeckungsfalle entweder sofort an das Land auszusetzen oder, wenn ihm die- 
ses bedenklich erscheint, nach seinem Ermessen sofort über Bord zu werfen berechtigt. 
§10. Die Fahrten des Dampfschiffs sind mit Rücksicht auf das Bedürfniß des öffent- 
lichen Verkehrs regelmäßig festzusetzen und, soweit nicht Störungen durch Elementarereignisse 
oder sonstige unvermeidliche dußere Veranlassungen bedingt werden, pünktlich inne zu halten. 
11. Der festgesetzte Fahrplan sowohl als der Fahrtarif, eben so, wie jede bei dem 
einen oder dem andern etwa eintretende Abänderung ist durch Abdruck in öffentlichen Blättern 
und mittels Anschlags an allen Stationsplätzen zur Kenntniß des Publicums zu bringen; 
auch davon der Kreisdirection zu Dresden, ingleichen den betreffenden Hauptsteuer= oder 
Hauptzollämtern besondere Mittheilung zu machen. 
Auch alle andere Verfügungen und Bekanntmachungen, welche für das Publicum be- 
stimmt sind, oder den Betrieb im Allgemeinen betreffen, sind gleichzeitig mit der Erlassung 
in mehrern Exemplaren zur Kenntnißnahme an das betreffende Hauptsteuer= oder Hauptzoll- 
amt einzureichen. 
Ebenso sind alle sich ereignende Unfälle, nächst der sofortigen Meldung Behufs der etwa 
nöthigen Hülfeleistung für das Schiff, die Passagiere oder die Ladung, sowie der nach Befin- 
den anzustellenden Erörterung bei der zunächst befindlichen Hauptsteuer= oder Hauptzollamts- 
stelle, unverzüglich auch bei der Kreisdirection zur Anzeige zu bringen. 
1851. 58
	        
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