Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Bei dieser Behörde haben alle Diejenigen, welche eine dergleichen Entschädigung be- 
antragen, längstens bis zum 
31 sten Januar 1852 
ihre Ansprüche, bei Verlust derselben, wogegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
nicht stattfindet, schriftlich anzumelden. 
3. 
In diesem Anbringen muß enthalten sein: 
a) eine genaue Bezeichnung der einzelnen weggefallenen Befugnisse, für welche Ent— 
schädigung aus der Staatscasse verlangt wird; 
b) die Angabe der Rechtstitel, worauf jedes einzelne dieser Befugnisse gegründet war, 
sowie die Bezeichnung der Bescheinigungsmittel, durch welche der Anmelder die einzel- 
nen Befugnisse nachzuweisen gedenkt, wobei aber Eidesantrag nicht stattfindet; 
) eine specielle Angabe der Gelderträge, welche die einzelnen Befugnisse in jedem 
der letzten zehn Jahre, vom 31 sten December 1 84 8 zurückgerechnet, gewährt haben, sowie 
d) eine ebenmäßige Angabe der in denselben Jahren auf Grund der fraglichen Befug- 
nisse stattgehabten Naturalleistungen und Dienste, mit genauer Bezeichnung ihres 
Gegenstandes, ihrer Quantität und Qualität, ingleichen 
e) der Gegenleistungen, die dem Berechtigten dabei allenthalben obgelegen haben; 
1) die Angabe des übrigen Aufwandes, welcher dem Berechtigten bei Ausübung der Be- 
fugnisse an Hebungs= und andern Verwaltungskosten in jedem Jahre erwachsen ist, und zwar 
dieß alles 
8) unter genauer Beschreibung der Einrichtungen, welche für den Zweck der Ausübung 
der betreffenden Befugnisse und der Gewährung der Gegenleistungen stattgefunden haben, und 
h) mit Beifügung der Heberegister, Rechnungen und andern Schriften, wodurch vor- 
bemerkte Angaben Bestätigung oder Erläuterung erhalten. 
4. 
Nachträge zu den nach § 3 unter a, c und d erforderlichen Angaben sind nur bis zu 
dem 6# 2 bestimmten Termine zulässig. Später erfolgte bleiben unberücksichtigt. Dagegen 
hat auf Ergänzungen und Berichtigungen anderer Art die entscheidende Behörde Rücksicht 
zu nehmen, insoweit sie ihr bei der Entscheidung vorliegen. 
5. 
Die Generalcommission hat die nach §#& 3 und 4 an sie gelangten Liquidationsvorbringen 
zu prüfen und, insofern sie dieselben zur Ertheilung einer definitiven Entscheidung noch nicht 
geeignet befindet, entweder
	        
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