Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(461) 
II. 
Schema eines Schurfscheins. 
Auf Ansuchen ist 
dem N. N. 
ein Schurffeld von 60000 U□ Lachtern zugetheilt worden. Dasselbe wird begrenzt durch 
folgende gerade Linien: Von der westlichen Giebelecke des mit der Catasternummer 122 be- 
zeichneten Schreiterschen Hauses in Kleinschirma nach dem Kleinschirmer Kirchthurme, von da 
nach der östlichen Ecke der, Metzlern in Kleinschirma zugehörigen Waldparcelle No. 371 des 
Flurbuchs, von da nach der Meilensäule an der Chaussee östlich von Kleinschirma und von da 
nach der westlichen Ecke des gedachten Schreiterschen Hauses. 
Vermöge gegenwärtigen 
Schurfscheins 
wird ernanntem N. N. gestattet, innerhalb dieses Schurffeldes von der Oberfläche aus nach 
metallischen Mineralien zu schürfen, jedoch hat derselbe sich hierbei streng nach den nachstehenden 
gesetzlichen Vorschriften zu richten. 
Gegenwärtiger Schurfschein ist von heute an auf ein halbes Jahr gültig. 
Freiberg, am . . .. 
Königlich Sächsisches Bergamt allda. 
(Wörtlich abzudrucken sind § 36, 38, 39, 40, 41, 42 und 43 des Gesetzes.) 
  
III. 
Schema eines Muthzettels. 
In dem Bergfreien der Königlichen Bergamtsrevier Freiberg muthe ich, der Unterzeichnete, 
nachstehendes, mit seiner Begrenzung näher bezeichnetes, Grubenfeld bergüblicher Weise zum 
Abbaue aller verleihbaren metallischen Mineralien. Innerhalb dieses Feldes befindet sich ein 
Eisensteingang, welcher in einem, von dem Wolfschen Hause in Lößnitz (Catasternummer 31) 
in der Richtung südwestlich h. 5, 7 bei 150 Lachter Entfernung aufgeworfenen Schurfe 
entblöst ist. 
1851. 72
	        
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