Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Für  einzeln  fahrende  Lokomotiven  auf  freier  Bahn  genügt  eine  roth  leuchtende
Laterne  und  bei  Bewegung  der  Lokomotiven  auf  Stationen  die  Anbringung  je
einer  Laterne  mit  weißem  Licht  vorn  an  der  Lokomotive  und  hinten  am  Tender,
bei  Tenderlokomotiven  vorn  und  hinten.“

2.  Im  Texte  zu  Signal  19  „Es  folgt  ein  Sonderzug  nach“  kommt  in  der  Spalte
rechts  „bei  Dunkelheit"  von  dem  ersten  Absatz  der  zweite  Theil  „dann  bei
Nebeneisenbahnen  2c.“  in  Wegfall,  und  es  erhält  demgemäß  der  Text  zu  Signal  19
„bei  Dunkelheit“  folgende  Fassung:

„Signal  18  mit  der  Abänderung,  daß  eine  der  beiden  vorgeschriebenen
Laternen  auch  nach  hinten  grünes  Licht  zeigt.

Für  einzeln  fahrende  Lokomotiven  genügt  die  Anbringung  einer  grün
leuchtenden  Laterne  hinten  außer  der  rothen  Schlußlaterne."“

Die  vorstehenden  Abänderungen  treten  mit  dem  1.  April  1899  in  Kraft.

München,  den  6.  Februar  1899.
Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.

Nr.  8661I.

Bekanntmachung,  die  Einführung  von  Bestimmungen  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen
bei  der  Beförderung  von  lebendem  Geflügel  auf  Eisenbahnen  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  fgl.  Hauses  und  des  Aeußern,  dann  K.  Staatsministerium
des  Innern.

Ueber  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  der  Beförderung  von  lebendem  Geflügel

auf  Eisenbahnen  werden  nachstehende  Bestimmungen  getroffen:
§  1.

1.  Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  Eisenbahnwagen,  worin  lebendes
Geflügel  unverpackt  befördert  worden  ist,  nach  jedesmaligem  Gebrauch  einer  Reinigung  und
einer  Desinfektion  zu  unterwerfen,  welche  geeignet  sind,  die  den  Wagen  etwa  anhaftenden
Ansteckungsstoffe  vollständig  zu  tilgen.

2.  In  gleicher  Weise  sind  die  bei  der  Verladung  und  bei  der  Beförderung  des  Geflügels
  zum  Füttern  und  Tränken  oder  zu  sonstigen  Zwecken  benutzten  Geräthschaften  zu
reinigen  und  zu  desinfiziren.

3Z.  Bewegliche  Rampen  und  Einladebrücken  der  Eisenbahnverwaltungen  müssen,  sofern
zur  Geflügelverladung  benutzt,  täglich  mindestens  einmal  unter  entsprechender  Anwendung  der
Vorschriften  in  §  3  gereinigt  und  desinfizirt  werden.