Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

8  66.  Reichsverwaltung  und  Staatsverwaltung.  209

tion  und  dem  Gerichtsstande  bei  Klagen  aus  einem  solchen  Vertrage
ist  dies  von  Bedeutung.

b)  Die]  obrigkeitlichen  Verfügungen  sind  nicht  Aeußerungen
  oder  Betätigungen  der  Reichsgewalt,  sondern  der  Staatsgewalt
der  Bundesglieder.  Sie  stehen  demnach,  soweit  nicht  durch
Reichsgesetz  besondere  Vorschriften  ergangen  sind,
unter  den  staatsrechtlichen  Regeln  des  Einzelstaates;  insbesondere  hinsichtlich
  der  Amtsgewalt  (Kompetenz)  der  einzelnen  Behörden,  hinsichtlich
  der  Formen,  unter  denen  die  Verfügungen  zu  erlassen  sind,
in  betreff  der  gegen  sie  zulässigen  Beschwerden,  über  die  Folgen  der
Nichtbeobachtung  des  in  der  Verfügung  erteilten  Befehles  usw.

c)  Die  Leitung  der  Verwaltung  steht  den  Zentralbehörden
der  Einzelstaaten  zu,  nicht  dem  Reiche.  Die  einzelnen  mit  der  unmittelbaren
  Verwaltungstätigkeit  betrauten  Behörden  sind  Landesbehörden;
  sie  empfangen  ihre  Befehle  und  Instruktionen  von  den  Landesregierungen
  und  in  letzter  Stelle  von  den  Landesherren.  Der  Reichskanzler
  kann  ihnen  unmittelbar  keine  Dienstbefehle  erteilen;  er  kann
sich  nur  an  die  Regierung  des  Einzelstaates  wenden  und  sie  auffordern,
  für  die  Befolgung  der  vom  Reiche  erlassenen  Anordnungen  Sorge
zu  tragen  und  die  Landesbehörden  dazu  anzuhalten.  Das  Reich  kann
daher  die  von  den  Behörden  der  Einzelstaaten  erlassenen  Verfügungen
weder  aufheben  oder  abändern,  noch  gegen  die  Beamten  einschreiten,
sondern  es  kann  nur  auf  Grund  des  Art.  19  der  Reichsverfassung  gegen
das  Bundesglied  wegen  Nichterfüllung  seiner  verfassungsmäßigen  Pflichten
  die  Exekution  vollstrecken.  Denn  der  Einzelstaat,  welcher  die
Verletzung  reichsgesetzlicher  Anordnungen  durch  seine  Behörden  stillschweigend
  duldet  oder  ausdrücklich  genehmigt,  verletzt  seine  Gehorsamspflicht
  gegen  das  Reich;  der  Landesbeamte  dagegen,  welcher  in
seiner  amtlichen  Tätigkeit  gegen  die  Reichsgesetze  verstößt,  verletzt
dadurch  seine  Dienstpflicht  gegen  den  Einzelstaat,  welchem  er  angehört.


9.  Aus  diesen  Erörterungen  ergibt  sich  zugleich  die  Entscheidung
der  Frage  nach  der  Verantwortlichkeit  für  die  hier  in  Rede
stehenden  Verwaltungsgeschäfte.  Die  unmittelbare,  ausführende  und
leitende  Verwaltung  ist  ein  Geschäft  des  Einzelstaates,  die  Kontrolle
dieser  Verwaltung  ein  Geschäft  des  Reiches.  Demgemäß  ist  der  Reichskanzler
  dem  Kaiser  und  dem  Reichstage  dafür  verantwortlich,  daß  er
diese  Kontrolle  pflichtgemäß  und  mit  der  erforderlichen  Sorgfalt  und
Umsicht  handhabt.  Eine  Vertretung  desselben  kann  nur  durch  einen
Generalstellvertreter  geübt  werden;  Stellvertreter  für  einzelne  Verwaltungszweige
  sind  unstatthaft.  Die  Minister  der  Einzelstaaten  dagegen
sind  ihren  Landesherren  und  Landtagen  gegenüber  verantwortlich  für
die  gesetzmäßige  und  zweckentsprechende  Führung  der  unmittelbaren
Verwaltung.  Daß  die  Gesetze,  welche  diese  Verwaltung  regeln,  Reichsgesetze
  sind,  ändert  hieran  nichts.  Denn  einerseits  kann  den  Reichs-