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neuer, an die Stelle der mortificirten tretender Documente, sowie Auszahlung der verfallenen
Dividenden oder Zinsen zu erwarten.
Gegeben zu Dresden, am 2 Ssten Januar 1851.
Friedrich August.
D. Ferdinand Zschinsky.
Richard Freiherr von Friesen.
Johann Heinrich August Behr.
C. R.
Vertrag,
die Ueberlassung der Chemnitz-Riesaer Eisenbahn an den Staat betreffend.
Nachdem die, in Folge Beschlusses der außerordentlichen Generalversammlung der Chemnitz-
Riesaer Eisenbahngesellschaft vom 22sten Mai 1848 mit der Staatsregierung gepflogenen
Unterhandlungen wegen Uebernahme der Chemnitz-Riesaer Eisenbahn auf den Staat im Wege
freier, nach § 7 b der unterm usten Juli 1845 landesherrlich bestätigten Statuten zu tref-
fenden Vereinigung, zu den den Kammern des Königreichs mittelst Alkerhöchsten Decrets vom
27 sten December 1849 (Landtagsacten, erste Abtheil., 2. Band, Seite 199) zur Berathung
und Erklärung vorgelegten dießfälligen Regierungsvorschlägen geführt und diese Vorschläge,
obwohl mit einigen Modificationen, nicht nur die Zustimmung der genannten Kammern, son-
dern auch die Annahme der deshalb in Gemäßheit § 42 b und 43 der Statuten vorschrift-
mäßig einberufenen Generalversammlung vom 6ten August dieses Jahres gefunden haben, da-
bei ferner der nach § 48 und 49 der Statuten für alle Mitglieder der Gesellschaft ohne Unter-
schied verbindliche Beschluß, ihr, der Gesellschaft, gesammtes bewegliches und unbewegliches
Eigenthum mit allen Rechten und Verbindlichkeiten und unter den in jenen modificirten Vor-
schlägen angegebenen Bedingungen und gegen die darin zugesicherten, der Wahl der Actionäre
überlassenen Abfindungsbeträge dem Königlich Sächsischen Staatsfiscus zu überlassen, gefaßt,
zugleich auch endlich unter der Erklärung, daß sich mit Vollziehung des dießfälligen Vertrags
die Chemnitz-Riesaer Eisenbahngesellschaft in Gemäßheit der § 7 b ihrer Statuten enthaltenen
Bestimmungen auflöse, dem Directorium und dem Ausschusse der Gesellschaft die Ermächtig-
ung zu Ausführung des gefaßten Beschlusses ertheilt worden ist;
So ist zwischen der Königlich Sächsischen Staatsregierung für den Königlichen Staats-
fiscus, vertreten durch den hierzu mit Auftrag versehenen
Director im Ministerium der Finanzen, Geheimen Rath Carl Wolf von Ehrenstein,
einerseits,