Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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33) Verordnung, 
einige Abänderungen des Vereins-Zolltarifs betreffend; 
vom 4ten Mai 1853. 
Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
Die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten sind übereingekommen, den 
für die Jahre 1846, 1847 und 184 8 erlassenen Zolltarif und die denselben ergänzenden 
Erlasse, welche in Gemäßbeit der Verordnung vom 4ten November 1848 (Seite 199 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1848) bis auf Weiteres in Kraft sind, 
in einzelnen Bestimmungen abzuändern. 
Demzufolge wird hierdurch bestimmt, daß nachstehende Abänderungen jener Vorschriften, 
vom isten Juli 1853 an, bis auf Weiteres, in Wirksamkeit treten sollen. 
I. Von nachfolgenden Artikeln sind, anstatt der bisherigen Eingangsgollsätze, die bei- 
gefügten Sätze zu erheben, und zwar von: 
1) Wein und Most, auch Cider, in Fässern eingehend, 6 Thlr. oder 10 Fl. 30 Kr. 
vom Centner (Pos. 25 Material= 2c. Waaren); 
2)) Kaffee, rohem, und Kaffee-Surrogaten, 5 Thlr. oder 8 Fl. 45 Kr. vom Centner 
(Pos. 25 Material= 2c. Waaren); 
3) Tabaksblättern, unbearbeiteten, und Stengeln, 4 Thlr. oder 7 Fl. vom Centner 
(Pos. 25 Material= 2c. Waaren); 
4) Thee, 8 Thlr. oder 14 Fl. vom Centner (Pos. 25 Material= 2c. Waaren). 
II. Die Bestimmung unter Litt. C der Verordnung vom isten November 1845 
(Seite 201 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845), die Bekanntmachung 
des Vereins-Zolltarifs auf die dreijährige Periode 18 48 betreffend, durch welche der Ein- 
gangszollsatz für Franzbranntwein einstweilen auf 16 Thlr. oder 28 Fl. vom Centner 
festgesetzt wurde, tritt außer Kraft und an dessen Stelle der in dem Zolltarife für die Jahre 
1846, 1847 und 1848 vorgeschriebene Eingangszollsatz von 8 Thlr. oder 14 Fl. 
vom Centner. 
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbeamten, sowie Alle, die es angeht, zu achten. 
Urkundlich haben Wir die gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 4ten Mai 1853. 
Friedrich August. 
Johann Heinrich August Behr. 
  
  
Letzte Absendung: am 10ten Mai 1853.
	        
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