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Statut einer Sparcassenanstalt für die Stadt Jöhstadt.
2c. 2c.
* 12. Rückzahlungen erfolgen, dafern nicht der Verlust oder die Entwendung des
zur Rückzahlung producirten Einlage= und Quittungbuchs bereits bei der Casse angezeigt
worden ist (s. C 140, unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs,
die Casse ist daher für den Nachtheil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buchs für
den wirklichen Eigenthümer entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich.
2c. 2Rc.
144. Sollte dem Einleger ein solches Einlage= und Quittungsbuch abhanden kom-
men, so ist die Deputation davon sofort in Kenntniß zu setzen. Diese wird sodann, gegen
Erlegung der dadurch verursachten Kosten, in geeigneten öffentlichen Blättern — für jetzt
dem Annaberger Wochenblatte und der Leipziger Zeitung — den Verlust, unter Bemerk-
ung der Nummer und des Namens, auf welchen das Buch gestellt ist, bekannt machen,
und den etwaigen Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche auf dasselbe zu haben
vermeint, sich damit, bei Verlust derselben, innerhalb dreier Monate zu melden, binnen
dieser Frist aber mit Zahlung an Capital und Zinsen anstehen.
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, der den Verlust
anzeigt, bei der Cassenerpedition producirt; so wird die Sache zu weiterer Erörterung
sofort an das Königliche Gericht hier abgegeben, wo nicht, so erhält der Anzeiger, nach
Verfluß jener 3 Monate, wenn er zuvor sein Eigenthum und den Verlust vor dem Ge-
richte allhier, oder, auf sein Verlangen, auf dießfalls erlassene Requisition, vor seiner
Obrigkeit, eidlich bestärkt haben wird, Zahlung oder ein neues Buch, und das alte ist
sodann für völlig ungültig zu halten.
Jeder Inhaber eines Sparcassenbuchs hat daher solches sorgfältig aufzubewahren und,
dafern ihm solches abhanden kommen sollte, sofort am nächsten Expeditionstage bei der
Deputation, oder auch, wie ihm ebenfalls freisteht, noch vor dem nächsten Expeditionstage
bei der Rathserpedition Anzeige hiervon zu erstatten, im Unterlassungsfalle aber sich selbst
den daraus für ihn erstehenden Nachtheil beizumessen.
15. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Ein-
lage-und Quittungsbücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen, jedoch mag da-
durch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich vorfindenden Einlage= und
Quittungsbücher keineswegs ausgeschlossen werden.
16. Gegen alle in diesem Sparcassenregulative angedrohten Rechtsnachtheile und
gegen Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand nicht Statt.
20. 20.