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Gesch-und Verorduungab lalt
für das Königreich Sachsen,
tes Stück vom Jahre 1833.
39) Verordnung,
die Fortdauer und Erweiterung der mit mehreren deutschen Staaten abgeschlossenen
Zoll-, Handels= und Steuer-Verträge betreffend;
vom 18ten Juni 1853.
Friedrich August, von GOTTES Gnaden Kbörig von
Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
Nachdem in Folge der zwischen den Staaten des dermaligen größeren, deutschen Zoll—
vereins stattgehabten Verhandlungen nicht allein die Fortdauer dieses, zum Behufe eines
gemeinsamen Zoll- und Handelssystems errichteten, nach den dießfallsigen Verträgen mit
Ablauf dieses Jahres zu Ende gehenden Vereins vorläufig auf weitere zwölf Jahre, vom
sten Januar 1854 an, unter gewissen, durch veränderte Verhältnisse gebotenen Modifi=
cationen wiederum gesichert, sondern derselbe auch durch den Anschluß des dermaligen
Steuervereins, auf Grund des zwischen den Regierungen der Königreiche Preußen und
Hannover am 7ten September 1851 abgeschlossenen, von den übrigen Zollvereinsstaaten
und dem Großherzogthume Oldenburg ebenfalls angenommenen Vertrags, erweitert worden
ist; ferner dem zwischen Oesterreich und Preußen zunächst auf die Dauer der 12 Jahre
1854 bis mit 1865 abgeschlossenen Handels= und Zollvertrage vom 1 #ten Februar
1853 sämmtliche übrige deutsche Vereinsstaaten beigetreten, nicht minder endlich die Ver-
träge des engeren Steuerverbandes im Zollvereine ebenfalls vorläufig auf zwölf Jahre,
vom usten Januar 1854 an, erneuert worden sind: so bringen Wir nunmehr, angefügt,
die nachbemerkten Staatsverträge und zwar:
unter A.
den Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kur-
bessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine
gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt,
die Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Handelsvereins betreffend,
vom 4ten April 1853;
1853.
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