Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

Vertrag 
zwischen 
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem 
Großherzogthume Hesseü, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine gehö- 
rigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt 
Frankfurt, 
die Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Handelsvereines 
betreffend. 
N die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, 
Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, der bei dem Thüringischen Zoll= und Han- 
delsvereine betheiligten Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt 
Frankfurt, 
im Anerkenntniß der wohlthätigen Wirkungen, welche der auf den Verträgen vom 
22. und 30. März und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835, 
vom 2. Januar 1836 und vom 8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841 be- 
ruhende Zoll= und Handelsverein, den bei dessen Gründung gehegten Absichten entsprechend, 
für den Handel und gewerblichen Verkehr der daran betheiligten Staaten herbeigeführt 
hat, und welche von einer weiteren Ausdehnung des gegenseitig freien Handels und ge- 
werblichen Verkehrs zwischen Ihren Staaten für die Wohlfahrt Ihrer Unterthanen und 
zugleich für die Beförderung der allgemeinen Handels= und Verkehrsfreiheit in Deutsch- 
land zu erwarten stehen, 
in dem Wunsche übereingekommen sind, sowohl den Fortbestand des gedachten Zoll- 
und Handelsvereins sicherzustellen, als auch den Steuerverein, auf Grund des zwischen 
den Regierungen von Preußen und Hannover am 7. September 1851 abgeschlossenen 
Vertrages, welchem Oldenburg durch Vertrag vom 1. März 1852 beigetreten ist, mit 
diesem Vereine zu vereinigen: so sind zur Erreichung dieser Zwecke Verhandlungen gepflo- 
gen worden, wozu als Bevollmächtigte ernannt haben: 
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