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Verbindungen einzelner Ortschaften oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den
eigentlichen Haupthandelsstraßen bezwecken.
Statt der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der Chausseegelder eingegangenen
Verbindlichkeit, übernehmen Hannover und Oldenburg nur die Verpflichtung, ihre der-
maligen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen.
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf chaussirten
Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß aufgehoben und die
Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chaussee-
gelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen.
Art. 14. Seine Majestät der König von Hannover und Seine Königliche Hoheit
der Großherzog von Oldenburg schließen sich den Verabredungen an, welche zwischen den,
zu dem Zoll= und Handelsvereine gehörigen Regierungen wegen Herbeiführung eines
gleichen Münz-, Maaß= und Gewichtssystems getroffen worden sind, und treten insbeson-
dere sowohl der zwischen den gedachten Regierungen unter dem 30. Juli 1838 abge-
schlossenen allgemeinen Münz-Konvention, als auch dem unter denselben am 2 1. Oktober
1845 abgeschlossenen Münzkartel, und zwar der ersteren mit der Erklärung bei, den
14-Thalerfuß, welcher im Königreich Hannover und im Herzogthum Oldenburg bereits
der Landes-Münzfuß ist, als solchen auch ferner beibehalten zu wollen.
Demgemäß kommen die Stipulationen der bisherigen Zollvereinigungs-Verträge,
wonach
1. der gemeinschaftliche Zolltarif in zwei Haupt-Abtheilungen nach dem 1 4-Thaler-
fuße und nach dem 241-Guldenfuße ausgefertigt wird;
2. die Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Staaten — mit Ausnahme
der Scheidemünze — nach der durch die vorgedachte Münz-Konvention festge-
stellten Gleichwerthung von Vier Thalern gegen Sieben Gulden bei allen Zoll-
Hebestellen des Vereins angenommen werden; dagegen
3. hinsichtlich der Goldmünzen einer jeden Vereins-Regierung die Bestimmung über-
lassen bleibt, ob und in welchem Silberwerthe dieselben bei den Zoll-Hebestellen
ihres Landes angenommen werden sollen,
auch für das Königreich Hannover und das Herzogthum Oldenburg zur Anwendung.
Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der Großherzoglich Badische
und Hessische Zentner (50 Kilogramme) und es wird daher im gesammten Verein die
Deklaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegen-
stände ausschließlich nach jenem Gewichte geschehen.
Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maaße zu verzollenden
Gegenstände wird in allen Theilen des Vereins so lange nach dem landesgesetzlichen