Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Verbindungen einzelner Ortschaften oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den 
eigentlichen Haupthandelsstraßen bezwecken. 
Statt der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der Chausseegelder eingegangenen 
Verbindlichkeit, übernehmen Hannover und Oldenburg nur die Verpflichtung, ihre der- 
maligen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf chaussirten 
Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß aufgehoben und die 
Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chaussee- 
gelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. 
Art. 14. Seine Majestät der König von Hannover und Seine Königliche Hoheit 
der Großherzog von Oldenburg schließen sich den Verabredungen an, welche zwischen den, 
zu dem Zoll= und Handelsvereine gehörigen Regierungen wegen Herbeiführung eines 
gleichen Münz-, Maaß= und Gewichtssystems getroffen worden sind, und treten insbeson- 
dere sowohl der zwischen den gedachten Regierungen unter dem 30. Juli 1838 abge- 
schlossenen allgemeinen Münz-Konvention, als auch dem unter denselben am 2 1. Oktober 
1845 abgeschlossenen Münzkartel, und zwar der ersteren mit der Erklärung bei, den 
14-Thalerfuß, welcher im Königreich Hannover und im Herzogthum Oldenburg bereits 
der Landes-Münzfuß ist, als solchen auch ferner beibehalten zu wollen. 
Demgemäß kommen die Stipulationen der bisherigen Zollvereinigungs-Verträge, 
wonach 
1. der gemeinschaftliche Zolltarif in zwei Haupt-Abtheilungen nach dem 1 4-Thaler- 
fuße und nach dem 241-Guldenfuße ausgefertigt wird; 
2. die Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Staaten — mit Ausnahme 
der Scheidemünze — nach der durch die vorgedachte Münz-Konvention festge- 
stellten Gleichwerthung von Vier Thalern gegen Sieben Gulden bei allen Zoll- 
Hebestellen des Vereins angenommen werden; dagegen 
3. hinsichtlich der Goldmünzen einer jeden Vereins-Regierung die Bestimmung über- 
lassen bleibt, ob und in welchem Silberwerthe dieselben bei den Zoll-Hebestellen 
ihres Landes angenommen werden sollen, 
auch für das Königreich Hannover und das Herzogthum Oldenburg zur Anwendung. 
Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der Großherzoglich Badische 
und Hessische Zentner (50 Kilogramme) und es wird daher im gesammten Verein die 
Deklaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegen- 
stände ausschließlich nach jenem Gewichte geschehen. 
Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maaße zu verzollenden 
Gegenstände wird in allen Theilen des Vereins so lange nach dem landesgesetzlichen
	        
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