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Maaße erfolgen, bis man sich über ein gemeinschaftliches Maaß ebenfalls vereinigt haben
wird.
Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin richten, auch
für das Maaß= und Gewichtssystem ihrer Länder im Allgemeinen die zur Förderung des
gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Uebereinstimmung herbei zu führen.
Art. 15. Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß
derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions-Gebühren), sind von der Schiff-
fahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kongresses oder be-
sondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu
entrichten, insofern hierüber nichts Besonderes verabredet wird.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrtsbetriebe seiner Unter-
thanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maaße
auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute kommen.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreß-Akte noch andere
Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen Anord-
nungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen die
Unterthanen der kontrahirenden Stagten und deren Waaren und Schiffsgefäße überall
gleich behandelt werden.
Art. 16. Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung des Vereins in
Vollzug gesetzt wird, sollen im Königreich Hannover und im Herzogthum Oldenburg, wie
bereits in den übrigen zum Zollvereine gehörigen Gebieten geschehen ist, alle etwa noch
bestehenden Stapel= und Umschlagsrechte aufhören, und Niemand soll zur Anhaltung,
Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die
gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schifffahrts-Reglements es zulassen
oder vorschreiben.
Art. 17. Kanal-, Schleusen= Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und
Niederlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs
bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und
in der Regel nicht, keinenfalls aber über den Betrag der gewöhnlichen Herstellungs= und
Unterhaltungskosten hinaus, erhöhet, auch überall von den Unterthanen der anderen kon-
trahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von ven eigenen Unterthanen, ingleichen
ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden.
Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der Zoll-Ermittelung
oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole Statt, so tritt eine Gebühren-Erhebung
nicht ein.