Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Maaße erfolgen, bis man sich über ein gemeinschaftliches Maaß ebenfalls vereinigt haben 
wird. 
Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin richten, auch 
für das Maaß= und Gewichtssystem ihrer Länder im Allgemeinen die zur Förderung des 
gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Uebereinstimmung herbei zu führen. 
Art. 15. Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß 
derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions-Gebühren), sind von der Schiff- 
fahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kongresses oder be- 
sondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu 
entrichten, insofern hierüber nichts Besonderes verabredet wird. 
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrtsbetriebe seiner Unter- 
thanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maaße 
auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute kommen. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreß-Akte noch andere 
Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen Anord- 
nungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen die 
Unterthanen der kontrahirenden Stagten und deren Waaren und Schiffsgefäße überall 
gleich behandelt werden. 
Art. 16. Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung des Vereins in 
Vollzug gesetzt wird, sollen im Königreich Hannover und im Herzogthum Oldenburg, wie 
bereits in den übrigen zum Zollvereine gehörigen Gebieten geschehen ist, alle etwa noch 
bestehenden Stapel= und Umschlagsrechte aufhören, und Niemand soll zur Anhaltung, 
Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die 
gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schifffahrts-Reglements es zulassen 
oder vorschreiben. 
Art. 17. Kanal-, Schleusen= Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und 
Niederlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs 
bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und 
in der Regel nicht, keinenfalls aber über den Betrag der gewöhnlichen Herstellungs= und 
Unterhaltungskosten hinaus, erhöhet, auch überall von den Unterthanen der anderen kon- 
trahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von ven eigenen Unterthanen, ingleichen 
ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden. 
Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der Zoll-Ermittelung 
oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole Statt, so tritt eine Gebühren-Erhebung 
nicht ein.
	        
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