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Art. 18. Die kontrahirenden Staaten werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß
durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, und der Befugniß
der Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, mög—
lichst freier Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in dem Gebiete
eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem
Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet
werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen
Unterthanen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche blos für das von ihnen
betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern
nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung
zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inlän—
dischen Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine weitere
Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und
zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Unterthanen der
übrigen kontrahirenden Staaten eben so wie die eigenen Unterthanen behandelt werden.
Art. 19. Preußen, Hannover und Oldenburg werden gegenseitig ihre Seeschiffe und
deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen
Seeschiffe zulassen und von diesem Grundsatze namentlich auch in Betreff der Binnenschiff—
fahrt oder Kabotage keine Ausnahme machen.
Ihre Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen jedes anderen Vereinsstaates gegen
völlig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Unterthanen entrichtet werden, offen
stehen; auch sollen die in fremden See- und anderen Handelsplätzen angestellten Konsuln
eines oder des anderen der kontrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen
der übrigen kontrahirenden Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und
That anzunehmen.
Art. 20. Seine Majestät der König von Hannover und Seine Königliche Hoheit
der Großherzog von Oldenburg treten hiedurch dem zwischen den bisherigen Vereins—
gliedern zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und
ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Defraudationen unter dem 11. Mai 1833 ab—
geschlossenen Zollkartel für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages bei, und werden die
betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mit letzterem in Ihren Landen publiziren lassen.
Nicht minder werden auch von Seiten der übrigen Vereinsglieder die erforderlichen An—