Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Art. 18. Die kontrahirenden Staaten werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß 
durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, und der Befugniß 
der Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, mög— 
lichst freier Spielraum gegeben werde. 
Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in dem Gebiete 
eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem 
Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet 
werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen 
Unterthanen unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche blos für das von ihnen 
betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern 
nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung 
zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inlän— 
dischen Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine weitere 
Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein. 
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und 
zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Unterthanen der 
übrigen kontrahirenden Staaten eben so wie die eigenen Unterthanen behandelt werden. 
Art. 19. Preußen, Hannover und Oldenburg werden gegenseitig ihre Seeschiffe und 
deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen 
Seeschiffe zulassen und von diesem Grundsatze namentlich auch in Betreff der Binnenschiff— 
fahrt oder Kabotage keine Ausnahme machen. 
Ihre Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen jedes anderen Vereinsstaates gegen 
völlig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Unterthanen entrichtet werden, offen 
stehen; auch sollen die in fremden See- und anderen Handelsplätzen angestellten Konsuln 
eines oder des anderen der kontrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen 
der übrigen kontrahirenden Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und 
That anzunehmen. 
Art. 20. Seine Majestät der König von Hannover und Seine Königliche Hoheit 
der Großherzog von Oldenburg treten hiedurch dem zwischen den bisherigen Vereins— 
gliedern zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und 
ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Defraudationen unter dem 11. Mai 1833 ab— 
geschlossenen Zollkartel für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages bei, und werden die 
betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mit letzterem in Ihren Landen publiziren lassen. 
Nicht minder werden auch von Seiten der übrigen Vereinsglieder die erforderlichen An—
	        
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