Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Königreichs Hannover und des Herzogthums Oldenburg, der übrige Theil den Antheil 
der anderen kontrahirenden Staaten an dem Brutto-Ertrage. 
Der hiernach dem Königreich Hannover und dem Herzogthum Oldenburg über das 
Verhältniß ihrer Bevölkerung hinaus zukommende Antheil am Brutto-Ertrage der Ein- 
gangs-Abgaben soll jedoch, unter Hinzurechnungedes diesen Staaten an dem Brutto-Er- 
trage der Rübenzuckersteuer zugestandenen gleichen Zuschlages von drei Viertheilen, den 
Betrag von zwanzig Silbergroschen für jeden ihrer, dem Vereine angehörenden Einwohner 
in keinem Jahre übersteigen. 
Die gemeinschaftlichen Verwaltungs-Kosten werden auf das Königreich Hannover und 
das Herzogthum Oldenburg einerseits und auf die übrigen kontrahirenden Staaten andrer- 
seits nach dem Verhältniß ihrer, dem Vereine angehörenden Bevölkerung vertheilt und es 
wird der von jeder dieser beiden Gruppen zu tragende Antheil von dem Antheil derselben 
am Brutto-Ertrage in Abzug gebracht. 
Der bieraus für jede der beiden Gruppen sich ergebende Antheil am Netto-Ertrage 
der Eingangs-Abgaben wird zwischen den betheiligten Staaten nach dem Verhältniß ihrer, 
dem Vereine angehörenden Bevölkerung vertheilt. 
2. Der Brutto-Ertrag der Aus= und Durchgangs-Abgaben wird 
a) soweit diese Abgaben bei den Hebestellen in den östlichen Provinzen des König- 
reichs Preußen (also mit Ausnahme der Provinz Westphalen und der Rhein- 
provinz), im Königreich Sachsen, im Gebiete des Thüringischen Zoll= und Han- 
dels-Vereins und im Herzogthum Braunschweig, mit Ausschluß der Kreis-Di- 
rektions-Bezirke Holzminden und Gandersheim, sowie des Amtes Thedinghau- 
sen, eingehen, zwischen Preußen, Sachsen, den Staaten des Thüringischen Ver- 
eins und Braunschweig nach dem von ihnen zu verabredenden Theilungsfuße 
vertheilt, dagegen 
b) soweit dieselben bei den Hebestellen in den westlichen Provinzen des Königreichs 
Preußen, den Königreichen Bayern, Hannover und Württemberg, dem Groß- 
herzogthum Baden, dem Kurfürstenthum und dem Großherzogthum Hessen, den 
Kreis-Direktions-Bezirken Holzminden und Gandersheim, sowie dem Amte The- 
dinghausen des Herzogthums Braunschweig, den Herzogthümern Oldenburg und 
Nassau und der freien Stadt Frankfurt eingehen, in der Weise vertheilt, daß 
derjenige Theil des Brutto-Ertrages, welcher dem Verhältniß der dem Vereine 
angehörenden Bevölkerung des Königreichs Hannover und des Herzogthums 
Oldenburg zur Gesammt-Bevölkerung der vorgenannten Vereinstheile entspricht, 
nachdem er um drei Viertheile seines einfachen Betrages vermehrt worden, den 
Antheil des Königreichs Hannover und des Herzogthums Oldenburg, der übrige 
Theil den Antheil der anderen betreffenden Staaten bildet, welche Antheile so-
	        
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