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Art. 31. Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt-
Zoll-Aemtern anderer Vereinsstaaten sowohl an den Grenzen, als im Innern (Haupt-
Steuer-Aemter mit Niederlage) Kontroleure beizuordnen, welche von allen Geschäften der-
selben und der Neben-Aemter in Beziehung auf das Abfertigungs-Verfahren und die
Grenzbewachung Kenntniß zu nehmen, und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens,
imgleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen
Verfügung zu enthalten haben.
Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob und welchen
Antheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben.
Art. 32. Jedem der kontrahirenden Staaten steht das Recht zu, an die Zoll-
Direktionen der anderen Vereinsstaaten Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von
allen vorkommenden Verwaltungs-Geschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen
Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen. Das
Geschäftsverhältniß dieser Beamten wird durch eine besondere Instruktion näher bestimmt,
als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher
die Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zollver-
waltung, und die Erleichterung jepes Mittels, durch welches sie sich die Information hier-
über verschaffen können, anzusehen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder
aufrichtig dahin gerichtet sein muß, eintretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten
auf eine, dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende
Weise zu erledigen.
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der sämmtlichen Vereinsstaaten wer-
den sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen
Zoll-Angelegenheiten mittheilen, und insofern zu diesem Behufe zeitweise oder dauernd die
Abordnung eines höheren Beamten, oder die Beauftragung eines anderweit bei der Re-
gierung beglaubigten Bevollmächtigten beliebt würde, so ist demselben nach dem oben aus-
gesprochenen Grundsatze alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Ver-
hältnissen der gemeinschaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren.
Art. 33. Zährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer
Berathung ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglieder Statt.
Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Konferenz-Bevollmächtigten
aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens kein Vorzug vor den übrigen
Bevollmächtigten zusteht.
Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Rücksicht auf die Na-
tur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Konferenz zu erwarten ist, ver-
abredet werden, wo letztere erfolgen soll.