Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Art. 34. Vor die Versammlung dieser Konferenz-Bevollmächtigten gehört: 
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung auf 
die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Uebereinkünfte, des Zoll- 
gesetzes, der Zollordnung und Tarife, in einem oder dem anderen Vereinsstaate 
wahrgenommen, und die nicht bereits im Laufe des Jahres in Folge der darüber 
zwischen den Ministerien und obersten Verwaltungsstellen geführten Korrespondenz 
erledigt worden sind; 
b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemeinschaftliche 
Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehörden aufgestellten, durch 
das Central-Büreau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer 
dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung erheischt; 
) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staats-Re- 
gierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; 
40 die Verhandlungen über Abänderungen des Zoll-Gesetzes, der Zoll-Ordnung, des 
Zoll-Tarifs und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der kontra- 
hirenden Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt über die zweckmäßige 
Entwickelung und Ausbildung des gemeinsamen Handels= und Zollsystems. 
Art. 35. Treten im Laufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Versamm- 
lung der Konferenz-Bevollmächtigten, außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche 
Maaßregeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die 
kontrahirenden Theile darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine außerordent- 
liche Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigten veranlassen. 
Art. 36. Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen be- 
streitet dasjenige Glied des Gesammtvereins, welches sie absendet. 
Das Kanzlei-Dienstpersonale und das Lokale wird unentgeldlich von der Regierung 
gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Konferenz Statt findet. 
Art. 37. Eine Nachsteuer für gemeinsame Rechnung soll für die beim Anschlusse an 
den Verein im Königreich Hannover und im Herzogthume Oldenburg vorhandenen Waa- 
ren nicht erhoben werden. 
Ueber die Maaßregeln, welche erforderlich sind, damit nicht die Zoll-Einkünfte des 
Gesammtvereins durch die Einführung und Anhäufung geringer verzollter Waarenvorräthe 
beeinträchtigt werden, ist eine besondere Vereinbarung getroffen worden. 
Art. 38. Für den Fall, daß andere Deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen 
geben sollten, in den Zollverein aufgenommen zu werden, erklären sich die hohen Kontra- 
henten bereit, diesem Wunsche, soweit es unter gehöriger Berücksichtigung der besonderen 
Interessen der Vereins-Mitglieder möglich erscheint, durch desfalls abzuschließende Verträge 
Folge zu geben.
	        
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