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b) der Eingangszoll vom ausländischen Zucker und Syrup und die Steuer vom ver-
einsländischen Rübenzucker zusammen für den Kopf der jeweiligen Bevölkerung
des Zollvereins jährlich mindestens eine Brutto-Einnahme gewähren, welche dem
Ertrage jenes Zolles und dieser Steuer für den Kopf der Bevölkerung im Durch-
schnitt der drei Jahre 1843 gleichkommt.
Art. 3. Demgemäß soll die Steuer vom inländischen Rübenzucker von dem mit dem
1. September 1853 beginnenden Betriebsjahre an mit sechs Silbergroschen oder einund-
zwanzig Kreuzern vom Zentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben erhoben
und demnächst jedesmal nach Ablauf von zwei Betriebsjahren, unter den im Nachfolgenden
angegebenen Voraussetzungen, um einen halben Silbergroschen oder einen und dreiviertheil
Kreuzer erhöhet werden.
1. In jedem der Jahre 1855, 1857, 1859, 1861 und 1863 wird
a) diejenige Summe festgestellt, welche sich ergiebt, wenn der Betrag von 6,0762
Sgr. mit der Kopfzahl der jeweiligen Bevölkerung des Zollvereins vervielfältigt
wird. Als jeweilige Bevölkerung wird im Jahre 1855 die Bevölkerung des
Jahres 1854, in jedem der späteren Jahre der Durchschnitt aus der Bevöl--
kerungszahl der beiden Vorjahre angesehen. Das Ergebniß der regelmäßigen Be-
völkerungs-Aufnahme mit einer Vermehrung um ein halbes Prozent stellt die Be-
völkerung des Jahres, welches auf die Aufnahme folgt, mit einer Vermehrung
um ein und ein halbes Prozent die Bevölkerung des zweiten Jahres, und mit
einer Vermehrung um zwei und ein halbes Prozent die Bevölkerung des Jahres
dar, in welchem die neue Aufnahme Statt findet.
Zugleich wird
b) der Betrag festgestellt, welcher an Rübenzuckersteuer und Eingangs-Abgaben von
ausländischem Zucker und Syrup, nach Abzug der Bonifkation für ausgeführten
raffinirten Zucker aufgekommen ist, und zwar im Jahre 1855 für die zwölf Mo-
nate vom 1. Mril 1854 bis zum 31. März 1855, in jedem der späteren Jahre
für den Durchschnitt der zwei Jahre vom 1. April des vorletzten bis zum 31.
März des laufenden Jahres.
2. Erreicht oder übersteigt dieser Betrag (1b.) jene Summe (19.), so bleibt der je-
weilig bestehende Satz der Steuer vom inländischen Rübenzucker für die nächsten
zwei Betriebsjahre unverändert; ist dagegen dieser Betrag geringer, als jene Summe,
so erfolgt die Erhöhung des alsdann bestehenden Steuersatzes.
Sollten die kontrahirenden Theile über Aenderungen der für ausländischen Zucker ge-
genwärtig bestehenden Zollsätze, sowie des für ausländischen Syrup vereinbarten Zollsatzes,
oder über die Erhebung der Rübenzuckersteuer nach einem anderen Maaßstabe, als nach dem