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Sie werden ferner, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhan—
den sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschrifts—
mäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im In—
nern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steuer—
amt befindet, von der Deklaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom
Kollo-Verschluß frei lassen, in sofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungs-Verzeich-
nisse und Frachtbriefe zum Eingange angemeldet sind.
Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet
eines der kontrahirenden Theile aus oder nach dem Gebiete des anderen ohne Umladung
durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom
Kollo-Verschluß sowohl im Innern als an den Grenzen frei bleiben, in sofern dieselben
durch Uebergabe der Ladungs-Verzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgange angemeldet
und von den betheiligten Eisenbahn-Verwaltungen die zur Ermittlung und Erhebung der
gebührenden Durchgangs-Abgaben erforderlichen Einrichtungen getroffen sind.
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jevoch dadurch bedingt, daß
die betheiligten Eisenbahn-Verwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit
unverletztem Verschlusse am Abfertigungsamte im Innern oder am Ausgangsamte ver-
pflichtet seien.
Art. 18. Die kontrahirenden Theile wollen gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch
Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befugniß der
Unterthanen des einen Staates, in dem andern Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst
freier Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Theile, welche in dem Gebiete
des andern Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab,
wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, wel-
cher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen
unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das von ihnen
betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern
nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtig-
ung zu diesem Gewerbebetriebe in dem Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch
Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischer
Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in dem anderen Staate keine weitere Abgabe
hiefür zu entrichten verpflichtet sein.
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und
zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem der beiden Staaten die Untertha-
nen des anderen ebenso wie die eigenen Unterthanen behandelt werden.