Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Sie werden ferner, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhan— 
den sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschrifts— 
mäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im In— 
nern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steuer— 
amt befindet, von der Deklaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom 
Kollo-Verschluß frei lassen, in sofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungs-Verzeich- 
nisse und Frachtbriefe zum Eingange angemeldet sind. 
Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet 
eines der kontrahirenden Theile aus oder nach dem Gebiete des anderen ohne Umladung 
durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom 
Kollo-Verschluß sowohl im Innern als an den Grenzen frei bleiben, in sofern dieselben 
durch Uebergabe der Ladungs-Verzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgange angemeldet 
und von den betheiligten Eisenbahn-Verwaltungen die zur Ermittlung und Erhebung der 
gebührenden Durchgangs-Abgaben erforderlichen Einrichtungen getroffen sind. 
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jevoch dadurch bedingt, daß 
die betheiligten Eisenbahn-Verwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit 
unverletztem Verschlusse am Abfertigungsamte im Innern oder am Ausgangsamte ver- 
pflichtet seien. 
Art. 18. Die kontrahirenden Theile wollen gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch 
Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befugniß der 
Unterthanen des einen Staates, in dem andern Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst 
freier Spielraum gegeben werde. 
Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Theile, welche in dem Gebiete 
des andern Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, 
wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, wel- 
cher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen 
unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das von ihnen 
betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern 
nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtig- 
ung zu diesem Gewerbebetriebe in dem Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch 
Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischer 
Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in dem anderen Staate keine weitere Abgabe 
hiefür zu entrichten verpflichtet sein. 
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und 
zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem der beiden Staaten die Untertha- 
nen des anderen ebenso wie die eigenen Unterthanen behandelt werden.
	        
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