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Art. 2. Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs-,
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben dürfen von keinem der beiden kontrahirenden Theile
dritte Staaten günstiger als der andere kontrahirende Theil behandelt werden. Jede drit-
ten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung
dem andern kontrahirenden Theile gleichzeitig einzuräumen.
Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Begünstigungen, welche die mit einem der
kontrahirenden Theile jetzt oder künftig zollvereinten Staaten genießen, sowie solche Be-
günstigungen, welche anderen Staaten durch bestehende und vor Abschluß des gegenwärti-
gen Vertrages mitgetheilte Verträge zugestanden sind, oder diesen anderen Staaten für
dieselben Gegenstände in nicht höherem Maße auch nach Ablauf dieser Verträge zugestan-
den werden sollten.
Art. 3. Die kontrahirenden Theile wollen vom 1. Januar 1854 an gegenseitige
Verkehrs-Erleichterungen auf Grundlage des freien Eingangs roher Natur-Erzeugnisse und
des gegen ermäßigte Zollsätze zu gestattenden Eingangs gewerblicher Erzeugnisse ihrer
Länder eintreten lassen.
Demgemäß sind sie schon jetzt übereingekommen, daß von den in der Anlage l. be-
zeichneten Waaren, bei deren unmittelbarem Uebergange aus dem freien Verkehr im Ge-
biete des einen in das Gebiet des andern Staates, keine, beziehungsweise keine höheren,
als die in dieser Anlage bestimmten Eingangs-Abgaben erhoben werden sollen.
Sie werden ferner im Jahre 185 4 Kommissarien zusammentreten lassen, um sich über
weitere, dem obigen Gesichtspunkte entsprechende Verkehrs-Erleichterungen zu einigen.
Art. 4. Wenn während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages in dem Gebiete
des einen oder des anderen der kontrahirenden Staaten Erhöhungen der allgemeinen
tarifmäßigen Eingangszölle gegen den gegenwärtig gültigen Tarif eintreten sollten, so blei-
ben diese auf die in der Anlage l. vereinbarten Verkehrs-Erleichterungen ohne Einfluß.
Wenn aber einer der kontrahirenden Theile für eine von den in der Anlage l. ge-
nannten Waaren eine Ermäßigung seines gegenwärtigen allgemeinen Zolltarifs, sei es
allgemein oder für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter, eintreten lassen will, so liegt ihm
ob, dem anderen Theile von dieser Ermäßigung mindestens drei Monate vor deren Ein-
treten Nachricht zu geben und es bleibt alsdann, vorbehaltlich anderweiter Verständigung,
dem anderen Theile freigestellt, diese Wagre einem Zwischenzoll, beziehungsweise einer
Erhöhung des Zwischenzolls, und zwar in dem einen wie in dem anderen Falle zu einem
der jenseitigen Zollermäßigung entsprechenden Betrage, zu unterwerfen. Wer von dieser
Befugniß Gebrauch macht, wird die Veränderung vier Wochen vor deren Eintreten ver-
öffentlichen.
Art. 5. 1. Die kontrahirenden Theile werden bei dem unmittelbaren Uebergange
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