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von Waaren aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Staates Ausgangs-
Abgaben von keinen anderen, als den in der Anlage II. verzeichneten Gegenständen und
zu keinen höheren, als den in ihren Zolltarifen gegenwärtig für diese Gegenstände festge-
setzten Beträgen erheben lassen.
Auf Ausgangs-Abgaben, welche an Stelle der Durchgangszölle erhoben werden, findet
die vorstehende Bestimmung keine Anwendung; hinsichtlich des Betrages dieser Ausgangs-
Abgaben gilt die nachstehend unter 2. getroffene Verabredung über den Betrag der Durch-
gangszölle.
2. Die kontrahirenden Theile werden von den nach der Anlage I. im Zwischenverkehr
zollfreien Waaren, welche aus dem Gebiete des andern Theiles, ohne Berührung zwischen-
liegenden Auslandes, durch ihr Gebiet nach dem Auslande durchgeführt werden, Durch-
gangs-Abgaben nicht erheben lassen.
Sie werden ferner von Waaren, welche aus dem Auslande durch ihr Gebiet nach
dem Gebiete des andern Theiles oder umgekehrt, ohne Berührung zwischenliegenden Aus-
landes, durchgeführt werden, wenn diese Waaren nach ihren allgemeinen Zolltarifen weder
bei der Einfuhr noch bei der Ausfuhr einer Abgabe unterliegen, keine Durchgangs-Abga-
ben, in allen andern Fällen dagegen keine anderen, als die gegenwärtig bestehenden Durch-
gangs-Abgaben, höchstens jedoch den Betrag von 34 Silbergroschen oder 10 Kreuzern
für den Zoll-Zentner erheben lassen. Die weitere Ermäßigung dieser Durchgangs-Ab-
gabe im Allgemeinen oder für einzelne Grenzstrecken oder Straßenzüge bleibt jedem der
kontrahirenden Theile unbenommen.
Die vorstehenden Verabredungen finden sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder
Lagerung, als auch auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung.
Art. 6. Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird beiderseits Be-
freiung von Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben zugestanden:
a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungs-Gegenständen), welche aus dem
einen Staate auf Märkte oder Messen des anderen gebracht oder auf ungewissen
Verkauf außer dem Meß= und Marktverkehr aus dem einen Staate nach dem
andern versendet, daselbst aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern unter
Kontrole der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen (Packhöfen, Hallämtern
u. s. w.) gelagert und binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft
zurückgeführt werden;
b) für Vieh, welches auf Märkte des anderen Staates gebracht und unverkauft von
vort zurückgeführt wird;
c) für Glocken zum Umgießen, Wachs zum Bleichen, Seidenabfälle zum Hecheln
(Kämmeln), unter Festhaltung der Gewichtsmenge;