Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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d) für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Walken, Appretiren, Bedrucken 
und Stricken, sowie für Gegenstände zum Lackiren, Poliren und Bemalen; 
e) für sonstige zur Reparatur, Bearbeitung und Veredlung bestimmte, in den ande- 
ren Staat gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, unter Beobachtung der 
deshalb getroffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführte Gegenstände, wenn 
die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung derselben unverändert bleibt; 
und zwar in den Fällen unter a., b., d. und e., sofern die Identität der aus= und wieder- 
eingeführten Gegenstände außer Zweifel ist. 
Art. 7. Hinsthtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleit- 
schein-Verfahren unterliegen, wird eine Verkehrs-Erleichterung dadurch gegenseitig gewährt 
werden, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen 
kontrahirenden Staates in das Gebiet des anderen die Verschlußabnahme, die Anlage eines 
anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieser- 
halb vereinbarten Erfordernissen genügt ist, und daß überhaupt die Abfertigung möglichst 
beschleunigt wird. 
Art. 8. Die kontrahirenden Theile werden sich vereinigen, ihre gegenüberliegenden 
Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die 
Amtshandlungen bei dem Uebertritte der Waaren aus einem Zollgebiete in das andere 
gleichzeitig stattfinden können. 6 
Art. 9. Innere Abgaben, welche in dem einen der kontrahirenden Staaten, sei es 
für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, auf 
der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche eines Erzeugnisses ruhen, dür- 
fen Erzeugnisse der kontrahirenden Staaten unter keinem Vorwande höher oder in lästige- 
rer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes. 
Von allen Erzeugnissen, die nach der dem Artikel 3 angeschlossenen Anlage I. aus 
dem einen Staate in den anderen zu ermäßigten Zollsätzen eingehen, und von welchen zoll- 
ordnungsmäßig dargethan wird, daß sie als ausländisches Eingangsgut die zollamtliche 
Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des letzteren bestanden haben, oder derselben noch 
unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates 
oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden, jedoch mit Vor- 
behalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem der kontrahirenden Staaten auf die 
weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Un- 
terschied des ausländischen oder inländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind. Dagegen 
werden Erzeugnisse, welche nach dieser Anlage aus dem einen in den andern Staat zollfrei 
eingehen, in Beziehung auf die innere Besteuerung als einheimische behandelt. 
Art. 10. Die kontrahirenden Theile verpflichten sich, zur Verhütung und Bestrafung 
des Schleichhandels nach oder aus ihren resp. Gebieten durch angemessene Mittel mitzu-
	        
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