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wirken und zu diesem Zwecke die erforderlichen Strafgesetze zu erlassen, die Rechtshülfe zu
gewähren, den Aufsichtsbeamten des andern Staates die Verfolgung der Kontravenienten
in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll= und Polizeibeamte, so wie
durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen.
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollkartel enthält
die Anlage III.
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der kontrahirenden
Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden Maßregeln zur gegenseitigen Unter-
stützung beim Ueberwachungsdienste verabredet werden.
Art. 11. Stapel= und Umschlagsrechte sind in den Staaten der kontrahirenden Theile
unzulässig und es darf, vorbehaltlich schifffahrts= und gesundheitspolizeilicher, so wie der
zur Sicherung der Abgaben erforderlichen Vorschriften, kein Waarenführer gezwungen wer-
den, an einem bestimmten Orte anzuhalten, aus-, ein= oder umzuladen.
Art. 12. Die kontrahirenden Theile werden die Seeschiffe des anderen Theiles und
deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eige-
nen Seeschiffe, zulassen.
Die Schiffahrt zwischen Seehäfen seines Gebiets kann jeder Staat seinen eigenen
Schiffen vorbehalten. Begünstigungen jevoch, welche in Beziehung hierauf einer der kon-
trahirenden Staaten den Schiffen dritter Staaten durch Uebereinkunft gewährt, wird der-
selbe auch den Schiffen des anderen Staates zu Theil werden lassen, wenn letzterer die
Gegenseitigkeit zugestehet. Die successive Befrachtung oder Entlöschung in mehreren See-
häfen des einen Staates soll den Schiffen des anderen Staates gestattet sein.
Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der kontrahirenden Staaten ist nach der
Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen.
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Schiffe des einen Staates sollen die
nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe, vorbehaltlich der Reduktion der
Schiffsmaße, bei Feststellung von Schifffahrts= und Hafenabgaben im anderen Staate
genügen.
Art. 13. Von Schiffen des einen der kontrahirenden Theile, welche in Unglücks-
oder Nothfällen in die Seehäfen des andern einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt
unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt wird, Schifffahrts= oder Hafenabga-
ben nicht erhoben werden.
Von Havarie= und Strandgütern, welche in das Schiff eines der kontrahkrenden Theile
verladen waren, soll von dem andern, unter Vorbehalt der Durchgangsabgabe bei der
Wiederausfuhr zu Lande und des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben
werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen.