Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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wirken und zu diesem Zwecke die erforderlichen Strafgesetze zu erlassen, die Rechtshülfe zu 
gewähren, den Aufsichtsbeamten des andern Staates die Verfolgung der Kontravenienten 
in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll= und Polizeibeamte, so wie 
durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen. 
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollkartel enthält 
die Anlage III. 
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der kontrahirenden 
Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden Maßregeln zur gegenseitigen Unter- 
stützung beim Ueberwachungsdienste verabredet werden. 
Art. 11. Stapel= und Umschlagsrechte sind in den Staaten der kontrahirenden Theile 
unzulässig und es darf, vorbehaltlich schifffahrts= und gesundheitspolizeilicher, so wie der 
zur Sicherung der Abgaben erforderlichen Vorschriften, kein Waarenführer gezwungen wer- 
den, an einem bestimmten Orte anzuhalten, aus-, ein= oder umzuladen. 
Art. 12. Die kontrahirenden Theile werden die Seeschiffe des anderen Theiles und 
deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eige- 
nen Seeschiffe, zulassen. 
Die Schiffahrt zwischen Seehäfen seines Gebiets kann jeder Staat seinen eigenen 
Schiffen vorbehalten. Begünstigungen jevoch, welche in Beziehung hierauf einer der kon- 
trahirenden Staaten den Schiffen dritter Staaten durch Uebereinkunft gewährt, wird der- 
selbe auch den Schiffen des anderen Staates zu Theil werden lassen, wenn letzterer die 
Gegenseitigkeit zugestehet. Die successive Befrachtung oder Entlöschung in mehreren See- 
häfen des einen Staates soll den Schiffen des anderen Staates gestattet sein. 
Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der kontrahirenden Staaten ist nach der 
Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen. 
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Schiffe des einen Staates sollen die 
nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe, vorbehaltlich der Reduktion der 
Schiffsmaße, bei Feststellung von Schifffahrts= und Hafenabgaben im anderen Staate 
genügen. 
Art. 13. Von Schiffen des einen der kontrahirenden Theile, welche in Unglücks- 
oder Nothfällen in die Seehäfen des andern einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt 
unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt wird, Schifffahrts= oder Hafenabga- 
ben nicht erhoben werden. 
Von Havarie= und Strandgütern, welche in das Schiff eines der kontrahkrenden Theile 
verladen waren, soll von dem andern, unter Vorbehalt der Durchgangsabgabe bei der 
Wiederausfuhr zu Lande und des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben 
werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen.
	        
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