Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

( 109 ) 
Art. 14. Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Ge- 
bieten der kontrahirenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem dersel- 
ben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder 
Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Staates. 
Art. 15. Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, 
Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung 
und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne und Waageanstalten, 
der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und derglei- 
chen mehr, in soweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt. 
sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet wer- 
den, den Angehörigen des anderen Staates unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche 
Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden. 
Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs= und Seelootsenwesen zu- 
lässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder 
Anstalten erhoben werden. 
Dieselben dürfen die Unterhaltungskosten sammt den landesüblichen Zinsen des An- 
lage-Kapitals nicht übersteigen. 
Weggelder für beladenes Fuhrwerk sollen auf Straßen, welche unmittelbar oder mit- 
telbar zur Verbindung der kontrahirenden Staaten unter sich oder mit dem Auslande die- 
nen, da, wo dieselben den Satz von einem Silbergroschen für ein Zugthier und eine geo- 
graphische Meile erreichen oder übersteigen, höchstens zu den jetzt geltenden Beträgen und 
da, wo sie jenen Satz nicht erreichen, höchstens zu diesem letzteren erhoben werden. Weg- 
gelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf den erwähnten 
Straßen nach Verhältniß der Streckenlängen nicht höher sein, als für den auf das eigene 
Staatsgebiet beschränkten Verkehr. 
Für Eisenbahnen gelten nicht diese, sondern die in den Artikeln 1 6. und 17. enthal- 
tenen Bestimmungen. 
Art. 16. Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit, Art und Preise der Be- 
förderungen die Angehörigen des anderen Theiles und deren Güter nicht ungünstiger als 
die eigenen Angehörigen und deren Güter behandelt werden. 
Für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des anderen Staates soll kein Staat 
höhere als diejenigen Eisenbahnfrachtsätze erheben lassen, welchen auf derselben Eisenbahn 
die in dem eigenen Gebiete auf= oder abgeladenen Güter verhältnißmäßig unterliegen. 
Art. 17. Die kontrahirenden Theile werden dahin wirken, daß die Waarenbeförder- 
ung auf den Eisenbahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenver- 
bindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung 
der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde.
	        
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