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Art. 24. Die in den Anlagen dieses Vertrages enthaltenen Bestimmungen sind als
integrirende Theile desselben anzusehen.
Art. 25. Die Dauer dieses Vertrages wird auf zwölf Jahre, also vom 1. Januar
1854 bis zum 31. Dezember 1865 festgestellt.
Es werden im Jahre 1860 Kommissarien der kontrahirenden Staaten zusammentre-
ten, um über die Zolleinigung zwischen den beiden kontrahirenden Theilen und den ihrem
Zollverbande alsdann angehörigen Staaten oder, Falls eine solche Einigung noch nicht zu
Stande gebracht werden könnte, über weitergehende, als die am 1. Januar 1854 eintre-
tenden und durch die im Artikel 3. erwähnten kommissarischen Verhandlungen nachträglich
festzustellenden Verkehrs-Erleichterungen und über möglichste Annäherung und Gleichstell-
ung der beiderseitigen Zolltarife zu unterhandeln.
Art. 26. Der Beitritt zu diesem Vertrage bleibt denjenigen deutschen Staaten vor-
behalten, welche am 1. Januar 1854 oder später zum Zollvereine mit Preußen gehören
werden.
Nicht minder steht der Beitritt zu diesem Vertrage den jetzt oder in Zukunft mit Oester-
reich zollverbündeten italienischen Staaten frei.
Art. 27. Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations= Ur-
kunden im Laufe des künftigen Monats in Berlin ausgewechselt werden.
So geschehen Berlin, den Neunzehnten Februar Eintausend acht hundert und drei
und funfzig.
(gez.) Otto von Manteuffel. von Bruck.
(L. S.) (L. S.)
Friedrich von Pommer Esche.
(L. S.)
I.
Verzeichniß
derjenigen Gegenstände, welche im Zwischenverkehr zwischen Preußen und Oester-
reich eingangszollfrei oder zu einem ermäßigten Zwischenzollsatze zuzulassen sind.
A. Vollfreie Gegenstände.
1. Abfälle.
Hierunter sind verstanden: Abfälle und Abschnitze von rohen oder gegerbten Häuten
und Fellen; Blut, flüssiges und eingetrocknetes; Dünger, thierischer; Flechsen; Hörner, ein-
schließlich Gemshörner und Hirschgeweihe, Hornspitzen, Hornscheiben und Hornspäne;