Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

  
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Gegenstände, welche im Zwischenverkehr einem ermäßigten Zollsatze unterliegen, und zwar: 
—“““ 7—t„àng“— 
Zwischenzoll-Satz 
  
  
Maaßstab 
Benennung der Gegenstände. der in in 
Verzollung. Preußen. Oesterreich. 
Rthlr. Sgr. Fl. Fr. 
  
  
Bast-, Binsen-,Rohr-, Schilf= und Strohwagren: 
a) Matten und Fußdecken von Bast, Binsen, Schilf und Stroh, ordi- 
naire, gefärbt, auch rohes, gespaltenes Stuhlrohrr Zentner 1äU 10 
b) Stroh-, Rohr= und Bastgeflechte und dergleichen Waaren, soweit 
solche nicht unter A. Nr. 22. oder vorstehend unter a. und nach- 
stehend unter c. genannt sind; Decken von ungespaltenem Stroh; 
Hüte (mit Ausnahme der Bast= und Strohhüte) ohne Garni- 
tur; gespaltenes, gebeiztes Stuhlrohr Zentner 3 5. 30 
) Stroh-, Rohr= und Bastgeflechte, welche mit seidenen oder an— 
deren Gespinnsten oder mit Roßhaaren durchzogen oder durch— 
webt sind (Sparterie) . . .Zentner21.30 
Baumwollengarn aller Art, ungemischt oder gemischt mit Wolle oder 
Leinen, ungebleicht, gebleicht oder gefärbt, eindräthig, mehrdräthig 
oder gezwirnt, ungeschlichtet oder geschlichtet, ingleichen Baumwollen— 
Watte .. .. ..... Bentner 12212 
Beinwaaren, einschließlich der Waaren aus Horn, Klauen und ande- 
ren thierischen Schnitzstoffen (mit Ausnahme von Schildpatt, Elfen- 
bein und Muschelschaglen): 
a) Fischbein, gerissenss Zentner 1 1130 
b) Beinwagren, alle anderen, auch in Verbindung mit Holz, loh— 
garem Leder, Glas, Papier und Pappe, Alabaster, Marmor, 
Speckstein, Gips, unedlen weder echt noch unecht vergoldeten 
oder versilberten, noch mit Gold- oder Silberlack überzogenen 
Metallen (mit Ausnahme von Neusilber oder F * 
bein, geschnittenes und Fischbeinstöcke . Zentner 35430 
Blei- und Rothstifte Zentner' 3 54 30 
  
  
  
  
  
 
	        
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