Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

  
(119 ) 
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
  
Zwischenzoll-Satz 
  
der 
Verzollung. 
in 
Preußen. 
Oesterreich. 
Rthlr. Sgr.]Fl. Kr. 
  
  
1853 
0 
e) Eisengußwaaren , rohe, d. h. alle, die nicht abgedreht, gefeilt, 
1) Eisenwaaren, gemeine, d. h. grobe aus geschmiedetem Eisen 
faconnirtes, d. h. in einer für den Gebrauch vorgerichteten 
Form ausgeschmiedetes oder gewalztes Eisen in Stäben; Eisen, 
welches zu groben Bestandtheilen von Wagen (Achsen und 
dergl.) roh vorgeschmiedet ist, sofern dergleichen Bestandtheile 
einzeln einen Zentner und darüber wiegen; Eisenblech und Eisen- 
platten (einschließlich des mehr als sieben Preußische, oder Wiener 
Zoll breiten Flacheisens) weder polirt, noch verzinnt, gefirnißt, 
lackirt oder gelocht; Stahlblech und Stahlplatten weder polirt 
noch abgeschliffen; Pflugschaareisen; Anker, sowie Anker= und 
Schiffskeittn:: 
Eisenblech und Eisenplatten, polirt, verzinnt (Weißblech), ver- 
zinkt oder gefirnißt; Stahlblech und Stahlplatten, polirt oder 
abgeschliffen; Eisendrath (einschließlich der runden, unter 1 
Preußischen oder Wiener Zoll dicken Stäbe), Stahldrath 
(einschließlich der nicht mehr als 1 Preußischen oder Wiener 
Zoll dicken Stangen) roh oder polirt; Stahlsaiten. 
gestemmt, gelocht, gebohrt, geschliffen, polirt, gefirnißt sind 
Anmerkung: Spuren von abgestemmten Uebergüssen oder 
von Gußnäthen schließen die Gußwaaren von 
der Einreihung in diesen Tarifsatz nicht aus. 
oder Eisenguß, aus Eisen und Stahl, Eisenblech, Eisen= und 
Stahldrath gefertigte Waaren, auch verzinnt, verkupfert, mit 
einem schwarzen Anstrich oder Firniß zum Schutze gegen den 
Rost versehen (jedoch weder polirt, abgeschliffen, noch lackirt), 
auch in Verbindung mit Holz, nämlich: gebohrte, gelochte oder 
zu Gittern verbundene Stäbe und Platten, Amboße, Mauer- 
schließen, Brecheisen (Gaisfüße), grobe Schlägel, Hämmer: 
  
Zentner 
Zentner 
Zentner 
  
20 
15 
  
7[— 
  
  
30 
30 
45
	        
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