(119 )
Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
Zwischenzoll-Satz
der
Verzollung.
in
Preußen.
Oesterreich.
Rthlr. Sgr.]Fl. Kr.
1853
0
e) Eisengußwaaren , rohe, d. h. alle, die nicht abgedreht, gefeilt,
1) Eisenwaaren, gemeine, d. h. grobe aus geschmiedetem Eisen
faconnirtes, d. h. in einer für den Gebrauch vorgerichteten
Form ausgeschmiedetes oder gewalztes Eisen in Stäben; Eisen,
welches zu groben Bestandtheilen von Wagen (Achsen und
dergl.) roh vorgeschmiedet ist, sofern dergleichen Bestandtheile
einzeln einen Zentner und darüber wiegen; Eisenblech und Eisen-
platten (einschließlich des mehr als sieben Preußische, oder Wiener
Zoll breiten Flacheisens) weder polirt, noch verzinnt, gefirnißt,
lackirt oder gelocht; Stahlblech und Stahlplatten weder polirt
noch abgeschliffen; Pflugschaareisen; Anker, sowie Anker= und
Schiffskeittn::
Eisenblech und Eisenplatten, polirt, verzinnt (Weißblech), ver-
zinkt oder gefirnißt; Stahlblech und Stahlplatten, polirt oder
abgeschliffen; Eisendrath (einschließlich der runden, unter 1
Preußischen oder Wiener Zoll dicken Stäbe), Stahldrath
(einschließlich der nicht mehr als 1 Preußischen oder Wiener
Zoll dicken Stangen) roh oder polirt; Stahlsaiten.
gestemmt, gelocht, gebohrt, geschliffen, polirt, gefirnißt sind
Anmerkung: Spuren von abgestemmten Uebergüssen oder
von Gußnäthen schließen die Gußwaaren von
der Einreihung in diesen Tarifsatz nicht aus.
oder Eisenguß, aus Eisen und Stahl, Eisenblech, Eisen= und
Stahldrath gefertigte Waaren, auch verzinnt, verkupfert, mit
einem schwarzen Anstrich oder Firniß zum Schutze gegen den
Rost versehen (jedoch weder polirt, abgeschliffen, noch lackirt),
auch in Verbindung mit Holz, nämlich: gebohrte, gelochte oder
zu Gittern verbundene Stäbe und Platten, Amboße, Mauer-
schließen, Brecheisen (Gaisfüße), grobe Schlägel, Hämmer:
Zentner
Zentner
Zentner
20
15
7[—
30
30
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