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Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Zwischenzoll-Satz
in
Preußen.
Rthlr.
Sgr.
in
Oesterreich.
Fl. Xr.
Saffian, alles gefärbte, lackirte, vergoldete und gepreßte Leder;
Gummiplatten; Gummifäden außer Verbindung mit anderen
Materialien; Guttapercha mehr oder weniger gereinigt
b) Leder= und Gummiwaaren, gemeine, d. h. grobe Schuhmacher-,
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Sattler= und Täschnerwaaren aus lohgarem, lohrothem oder
blos geschwärztem Leder oder aus Gummi, auch in Verbindung
mit Holzz Blasebälge; desgleichen andere nicht lackirte, gefärbte,
bemalte oder mit gepreßten Verzierungen versehene Gummi-
fabrikate .... . .. ..
Anmerkung: Die Ausfütterung der vorstehend genannten
Waaren mit baumwollenen, leinenen oder wol—
lenen Geweben und die Verbindung dieser Waa-
ren mit Schlössern, Schnallen, Ringen und
dergleichen aus unedlen, weder echt noch un-
echt vergoldeten oder versilberten, noch mit
Gold= oder Silberlack überzogenen Metallen
(mit Ausnahme von Neusilber oder Packfong)
schließt dieselben von der Zulassung zu dem
Satze von 5 Rthlr. oder 7 Fl. 30 Kr. für
den Zentner nicht aus.
Leder= und Gummiwaaren, feine, d. h. Lederwaaren von Kor-
duan, Saffian, Marokin, Brüsseler und Dänischem Leder, sä-
misch= und weißgarem Leder, lackirtem, gefärbtem, bemaltem,
vergoldetem oder mit gepreßten Verzierungen versehenem Leder
(mit Ausnahme der Handschuhe), von Pergament, von lackir-
tem, gefärbtem, bemaltem oder mit gepreßten Verzierungen
versehenem Gummi oder Guttapercha
4) Lederne Handschuhe, auch in Verbindung mit hewebten oder
gewirkten Stoffen
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
10 15
21
15
30