Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

  
(126 ) 
  
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
  
Zwischenzoll-Satz 
  
in 
Preußen. 
Rthlr. 
Sgr. 
in 
Oesterreich. 
Fl. Xr. 
  
  
Saffian, alles gefärbte, lackirte, vergoldete und gepreßte Leder; 
Gummiplatten; Gummifäden außer Verbindung mit anderen 
Materialien; Guttapercha mehr oder weniger gereinigt 
b) Leder= und Gummiwaaren, gemeine, d. h. grobe Schuhmacher-, 
0 
Sattler= und Täschnerwaaren aus lohgarem, lohrothem oder 
blos geschwärztem Leder oder aus Gummi, auch in Verbindung 
mit Holzz Blasebälge; desgleichen andere nicht lackirte, gefärbte, 
bemalte oder mit gepreßten Verzierungen versehene Gummi- 
fabrikate .... . .. .. 
Anmerkung: Die Ausfütterung der vorstehend genannten 
Waaren mit baumwollenen, leinenen oder wol— 
lenen Geweben und die Verbindung dieser Waa- 
ren mit Schlössern, Schnallen, Ringen und 
dergleichen aus unedlen, weder echt noch un- 
echt vergoldeten oder versilberten, noch mit 
Gold= oder Silberlack überzogenen Metallen 
(mit Ausnahme von Neusilber oder Packfong) 
schließt dieselben von der Zulassung zu dem 
Satze von 5 Rthlr. oder 7 Fl. 30 Kr. für 
den Zentner nicht aus. 
Leder= und Gummiwaaren, feine, d. h. Lederwaaren von Kor- 
duan, Saffian, Marokin, Brüsseler und Dänischem Leder, sä- 
misch= und weißgarem Leder, lackirtem, gefärbtem, bemaltem, 
vergoldetem oder mit gepreßten Verzierungen versehenem Leder 
(mit Ausnahme der Handschuhe), von Pergament, von lackir- 
tem, gefärbtem, bemaltem oder mit gepreßten Verzierungen 
versehenem Gummi oder Guttapercha 
4) Lederne Handschuhe, auch in Verbindung mit hewebten oder 
gewirkten Stoffen 
  
Zentner 
Zentner 
Zentner 
Zentner 
  
  
  
10 15 
21 
  
15 
  
  
30 
 
	        
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