Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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s# 3. Die im § 2 ausgesprochene Verpflichtung zur Auslieferung soll nicht eintreten, 
wenn der Staat, in dessen Gebiete ein solcher Fremder sich befindet, entweder 
a) in Gemäßheit eines zwischen ihm und einem dritten Staate vor Verkündigung 
dieses Kartels abgeschlossenen allgemeinen Vertrages über die gegenseitige Aus- 
lieferung der Verbrecher verpflichtet ist, denselben dahin auszuliefern, oder 
b) die Untersuchung und Bestrafung selbst verhängen zu lassen vorzieht. Im letz- 
tern Falle soll jedoch die im §& 1 eingegangene Verpflichtung gleichfalls Anwend- 
ung finden. 
&4. Die kontrahirenden Theile wollen die Bestimmungen der §§ 1 —3 auch auf 
Verbrechen und Vergehen, welche die betrügliche Nachahmung oder die Verfälschung der 
von einem von ihnen ausgestellten Staatsschuldscheine und zum Umlauf bestimmten Pa- 
piere, sowie ver von andern juristischen Personen unter Genehmigung des Staates auf je- 
den Inhaber ausgefertigten Kreditpapiere, soweit auf solche nicht der § 1 Anwendung fin- 
det, zum Gegenstande haben, oder die aus gewinnsüchtiger Absicht oder doch wissentlich 
unternommene Verbreitung solcher unechten Papiere betreffen, in der Art ausgedehnt wis- 
sen, daß bei der Bestrafung solcher Verbrechen und Vergehen zwischen inländischen Papie- 
ren und gleichartigen Papieren aus dem andern Staate ein Unterschied nicht gemacht wer- 
den, auch hinsichtlich der Untersuchung oder Auslieferung dasjenige Anwendung finden 
soll, was in den §§ 1 —3 vereinbart ist. 
& 5. Wenn in einem Staate, welcher dem Vertrage vom heutigen Tage und diesem 
Kartel auf Grund des Artikel 26 des ersteren beigetreten ist, die Unterscheidung zwischen 
Verbrechen und Vergehen in der Strafgesetzgebung nicht besteht, oder die strafbare Nach- 
ahmung oder Verfälschung der in diesem Kartel genannten Münzen oder Kreditpapiere mit 
einem anderen Namen als mit „Verbrechen und Vergehen“ von dem Gesetze bezeichnet 
sind, so bleibt es diesem Staate anheimgestellt, bei der Bekanntmachung des Kartels, im 
ersteren Falle die auf jene Unterscheidung bezüglichen Worte „oder Vergehen“ wegzulassen, 
im zweiten Falle an Stelle des Ausdrucks „Verbrechen und Vergehen“ diejenige Bezeich- 
nung zu setzen, welche seiner Gesetzgebung entspricht. 
 
	        
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