Vertrag
zwischen
Preußen, Sachsen und den zum Thüringischen Joll= und Handelsvereine verbun-
denen Staaten wegen Fortsetzung des Vertrages vom 8. Mai 1841
über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen und die
außer Seiner Majestät dem König von Preußen noch bei dem Thüringischen Zoll- und
Handelsvereine betheiligten Souveraine haben gleichzeitig mit den über die Fortdauer und
Erweiterung des Zoll- und Handelsvereins eingeleiteten Verhandlungen auch besondere Un—
terhandlungen in Beziehung auf die Fortsetzung des zwischen Ihnen bestehenden Vertrages
vom 8. Mai 1841 wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse eröffnen lassen und zu
diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von Pom—
mer Esche,
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Alexander Max Philipsborn,
Allerhöchst Ihren Geheimen Regierungsrath Martin Friedrich Rudolph Del—
brück;
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchst Ihren Zoll- und Steuer-Direktor Bruno von Schimpff;
die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thüringischen Zoll- und
Handelsvereine betheiligten Souveraine, und zwar:
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen:
Höchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Wilhelm Duys ing:;
Seine Königliche Hobeit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach:
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,