Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

c142 ) 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie, 
und 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie: 
den Großherzoglich Sächsischen Geheimen Staatsrath Gustav Thon, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender Vertrag 
abgeschlossen worden ist. 
Art. 1. Der zwischen den kontrahirenden Theilen wegen Fortsetzung der Verträge 
vom 30. März und 11. Mai 1833 über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse un- 
term 8. Mai 1841 abgeschlossene Vertrag bleibt vorläufig auf fernere zwölf Jahre, vom 
1. Janugr 1854 anfangend, also bis zum letzten Dezember 1865 in Kraft. 
Art. 2. Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Juli 1864 von dem 
einen oder dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, so soll er auf wei- 
tere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren, als verlängert angesehen werden. 
Derselbe soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontrahirenden Theile vorgelegt und 
die Auswechselung der Ratifications-Urkunden spätestens binnen sechs Wochen in Berlin be- 
wirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 4. April 1853. 
Cgez.) von Pommer CEsche. Philipsborn. Delbrück. 
(L. S.) (L. 8)) (L. S.) 
von Schimpff. Duysing. Thon. 
* (. S. (. S.)
	        
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