Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Gesch-und Verorduungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
Otes Stück vom Jahre 1853. 
    
  
K 40) Verordnung, 
den Steuersatz vom inländischen Rübenzucker und die Eingangs-Jollsätze vom 
ausländischen Zucker und Syrup für den Zeitraum vom lsten September 1853 
bis Ende August 1855 betreffend; 
vom 29sten Juni 1853. 
Wa Friedrich August, von GOTTES# Gnaden König von 
Sachsen rc. 2c. 2c. 
verordnen, nachdem die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten am 4ten 
April dieses Jahres eine Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers abgeschlossen 
und sich über eine Abänderung des zur Zeit bestehenden Eingangs-Zollsatzes vom aus- 
ländischen Syrup vereinigt haben, zur Ausführung dieser Vereinbarungen, was folgt: 
1. 
Während des zweijährigen Zeitraumes vom 1sten September dieses Jahres bis Ende 
August 1855 wird die Steuer vom inländischen Rübenzucker mit 
sechs Neugroschen 
vom Zollceentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben erhoben. 
62. 
Während des im 9§# 1 bezeichneten Zeitraumes ist an Eingangszoll von ausländischem 
Zucker und Syrup zu erheben und zwar vom 
1853. 24
	        
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