Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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deren Vertrag unter Lebenden erwerben, zur Eintragung der Erwerber als Besitzer in das 
Grund= und Hypothekenbuch der vorherige Nachweis entweder der Entlassung aus dem 
Militärdienste, oder der von der vorgesetzten Militärbehörde erlangten Erlaubniß zur An- 
sässsigmachung für nothwendig gehalten. 
Da jedoch Grundbesitz keine Befreiung vom Kriegsdienste bewirkt, und nach § 26 des 
Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht, vom 1sten August 1846, verbunden mit § 31 
des Gesetzes, einige Abänderungen des Gesetzes über Militärpflicht vom Pten November 
1848 betreffend, vom 3ten Juni 1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1846, 
Seite 112, vom Jahre 1848, Seite 211, und vom Jahre 1852, Seite 105) nicht 
die Ansässsgmachung oder die Erwerbung von Grundstücken überhaupt, sondern die Eta- 
blirung eines eigenen Hausstandes den Mannschaften der Kriegsreserve, im Gegensatze zu 
denen der activen Armee, als ein Vortheil, welchen sie im Friedensstande zu genießen 
haben, vorbehalten ist, und nun weiter Etablirung eines eigenen Hausstandes zwar mit der 
Ansässigmachung verbunden sein kann, aber nicht nothwendig damit verbunden sein muß, 
vielmehr der Besitz von Grundstücken ganz wohl ohne eigenen Hausstand gedacht werden 
und bestehen kann, so ist der active Militärdienst nicht als ein Hinderniß der Erwerbung 
von Grundbesitz zu betrachten und haben daher, wenn im activen Militärdienste stehende 
Personen Grundstücke erwerben, die Grund= und Hypothekenbehörden der nachgesuchten 
Eintragung der Erwerber als neuer Besitzer in das Grund= und Hypothekenbuch um der 
militärischen Eigenschaft derselben willen keinen Anstand zu geben, noch die Beibringung 
einer Erlaubniß der Militärbehörde oder der militärischen Vorgesetzten dazu zu verlangen. 
Nach Einvernehmung und im Einverständnisse mit dem Kriegsministerium wird Sol- 
ches zur öffentlichen Kenntniß gebracht und haben sich die Gerichte als Grund= und Hypo- 
thekenbehörden in vorkommenden Fällen darnach zu achten. 
Dresden, am 1 Sten Juli 1853. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Zschinsky. 
Manitius. 
  
& 43) Verordnung, 
den Beitritt des Königreichs Württemberg und der freien Stadt Frankfurt a. M. 
zu dem Staatsvertrage vom #bten Juli 1851 betreffend; 
vom 18ten Juli 1853. 
Denm zwischen der Königlich Sächsischen und mehreren anderen deutschen Regierungen 
über die gegenseitige Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden am 15ten Juli 
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