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deren Vertrag unter Lebenden erwerben, zur Eintragung der Erwerber als Besitzer in das
Grund= und Hypothekenbuch der vorherige Nachweis entweder der Entlassung aus dem
Militärdienste, oder der von der vorgesetzten Militärbehörde erlangten Erlaubniß zur An-
sässsigmachung für nothwendig gehalten.
Da jedoch Grundbesitz keine Befreiung vom Kriegsdienste bewirkt, und nach § 26 des
Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht, vom 1sten August 1846, verbunden mit § 31
des Gesetzes, einige Abänderungen des Gesetzes über Militärpflicht vom Pten November
1848 betreffend, vom 3ten Juni 1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1846,
Seite 112, vom Jahre 1848, Seite 211, und vom Jahre 1852, Seite 105) nicht
die Ansässsgmachung oder die Erwerbung von Grundstücken überhaupt, sondern die Eta-
blirung eines eigenen Hausstandes den Mannschaften der Kriegsreserve, im Gegensatze zu
denen der activen Armee, als ein Vortheil, welchen sie im Friedensstande zu genießen
haben, vorbehalten ist, und nun weiter Etablirung eines eigenen Hausstandes zwar mit der
Ansässigmachung verbunden sein kann, aber nicht nothwendig damit verbunden sein muß,
vielmehr der Besitz von Grundstücken ganz wohl ohne eigenen Hausstand gedacht werden
und bestehen kann, so ist der active Militärdienst nicht als ein Hinderniß der Erwerbung
von Grundbesitz zu betrachten und haben daher, wenn im activen Militärdienste stehende
Personen Grundstücke erwerben, die Grund= und Hypothekenbehörden der nachgesuchten
Eintragung der Erwerber als neuer Besitzer in das Grund= und Hypothekenbuch um der
militärischen Eigenschaft derselben willen keinen Anstand zu geben, noch die Beibringung
einer Erlaubniß der Militärbehörde oder der militärischen Vorgesetzten dazu zu verlangen.
Nach Einvernehmung und im Einverständnisse mit dem Kriegsministerium wird Sol-
ches zur öffentlichen Kenntniß gebracht und haben sich die Gerichte als Grund= und Hypo-
thekenbehörden in vorkommenden Fällen darnach zu achten.
Dresden, am 1 Sten Juli 1853.
Ministerium der Justiz.
Dr. Zschinsky.
Manitius.
& 43) Verordnung,
den Beitritt des Königreichs Württemberg und der freien Stadt Frankfurt a. M.
zu dem Staatsvertrage vom #bten Juli 1851 betreffend;
vom 18ten Juli 1853.
Denm zwischen der Königlich Sächsischen und mehreren anderen deutschen Regierungen
über die gegenseitige Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden am 15ten Juli
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