Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Schifferpatent erlangt haben, zur Schiffsführung als berechtigt anzusehen. Bei dieser 
Prüfung wird für jetzt und bis mit Ablauf des Jahres 1858 ein ermäßigter, auf den 
Nachweis der Kenntnisse des practischen Schiffsdienstes, die Bekanntschaft mit den Verhält— 
nissen der Sächsischen Elbstrecke und mit den bei der Binnenschifffahrt innerhalb derselben 
einschlagenden Bestimmungen der Strom= und Schifffahrtspolizei, sowie der Zoll- und 
Steuergesetzgebung beschränkter Maaßstab festgehalten werden. Dagegen hört von und 
mit 1stem Januar 1859 jeder Unterschied auf und es sind, von diesem Zeitpunkte an, an 
Alle, welche sich um das Schifferpatent bewerben, gleichviel ob sie die Schifffahrt nur in- 
nerhalb Sachsens oder über die Grenzen hinaus betreiben wollen, die gleichen Anforder- 
ungen bei der Prüfung zu stellen. Die bis dahin blos zur Inlanvsschifffahrt zu erthei- 
lenden Schifferpatente sind nach Form und Inhalt so einzurichten, daß eine Verwechselung 
mit den nach dem Schema B. zur Verordnung vom 2 1lsten Februar 1846 ausgefertigten 
— Schifferpatenten nicht eintreten kann. Es ist sich dabei des Schema's unter #t zu bedienen. 
6 3. Die nach der Vorschrift der Verordnung vom 4ten März 1822 legitimirten 
Führer der zu Inlandsfahrten bestimmten Fahrzeuge, selbst wenn dieselben mehr als fünf 
Lasten halten, verbleiben gegen Empfang eines neuen Patents im Genusse der erlangten 
Gewerbeberechtigung, dafern sie nächst der Beibringung von Zeugnissen über ihre Unbe- 
scholtenheit und Zuverlässigkeit nachweisen können, daß sie bei Publication gegenwärtiger 
Verordnung bereits drei Jahre lang als Schiffsführer Dienste verrichtet und Elbschiffe oder 
Flosse zweckmäßig geführt haben. 
#&# 4. Bei der nach §§# 1 und 2 stattfindenden Erörterung und der danach erfolgen- 
den Ertheilung von Schiffer= und beziehendlich Schiffspatenten ist, soweit nicht im § 2 für 
die Zeit bis zum 1sten Januar 1859 etwas Anderes bestimmt ist, allenthalben nach den 
Vorschriften der 6§ 4 bis 19 der Verordnung vom 21sten Februgr 1846 zu verfahren. 
65. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden nach Analogie 
der in 6§ 14 bis 17 der Elbschifffahrts-Additionalacte vom 1 3ten April 1844 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 18444, 1 Stes Stück, Seite V) enthaltenen Vorschriften 
mit Geldstrafen von 5 bis 50 Thalern und in Wiederholungsfällen mit den dort angege- 
benen höheren Strafen geahndet. 
Die Untersuchung der fraglichen Contraventionen, sowie die Zuerkennung und Ein- 
ziehung der Strafen liegt den Elbzollbehörden innerhalb ihrer Bezirke ob. 
6 6. Rücksichtlich der Fahrzeuge, welche die im § 1 angegebene Tragfähigkeit von 
fünf Lasten nicht besitzen und der Führung derselben, bewendet es bei den bestehenden Vor- 
schriften. 
§# J. In Gemäßbeit des im § 14 der Verordnung vom 2lsten Februar 1846 ge- 
machten Vorbehalts wegen des Nachweises der Fertigkeit im Schwimmen als Bedingung 
der Erlangung des Schifferpatents wird gleichzeitig hierdurch verordnet, daß von und mit
	        
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