Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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nung: „Albertsbahn“ beigelegt worden ist, soweit beendigt worden, daß der Angriff 
des Baues der Hauptbahn zwischen Dresden und Tharandt auf Grund der von dem 
Ministerium des Innern genehmigten Pläne demnächst erfolgen kann. 
Mit Beziehung hierauf wird auf Grund des Gesetzes vom 2ten Juni 1852 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1852, Seite 143), die Abtretung von Grundeigen- 
thum für innenbenannte Eisenbahnanlagen betreffend, § 1 unter 3 und §§ 2 und 3 mit 
Genehmigung des während der Abwesenheit Sr. Königlichen Majestät mit Allerhöchstem 
Auftrage versehenen Gesammtministeriums hierdurch verordnet, wie folgt: 
#1. Das Gesetz vom 2ten Juni 1852 tritt für die Albertsbahn mit der Publiea- 
tion gegenwärtiger Verordnung in Wirksamkeit. 
Es leiden daher die Vorschriften des Gesetzes wegen Abtretung des zu Erbauung einer 
von Leipzig nach Dresden anzulegenden, und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängern- 
den Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums vom 3ten Juli 1835 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 371) und, insoweit die Bestimmungen desselben 
durch das Gesetz vom 9ten September 1843, die Einführung des neuen Grundsteuer- 
systems betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 97) das 
Gesetz vom 6ten November 1843, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypotheken- 
wesen betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1843, Seite 189) und das Gesetz 
vom 30sten November 1843, die Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend, (Gesetz- 
und Verordnungsblatt von 1843, Seite 255) Abänderungen erlitten haben, die einschla- 
genden Vorschriften dieser späteren Gesetze auf die Abtretung des für die Zwecke der 
Albertsbahn erforderlichen Grundeigenthums allenthalben Anwendung. 
62. Bei der Expropriation selbst haben, sowohl, was das Verfahren im Allge- 
meinen, als die dießfalls von den Straßenbau-Commissionen und den Taxatoren zu befol- 
genden Grundsätze anlangt, diejenigen Bestimmungen zum Anhalten zu dienen, welche in 
der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3ten Juli 1835 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt vom Jahre 1835, Seite 374), sowie beziehendlich in den zu deren Erläu- 
terung ergangenen Verordnungen vom 1 4ten März 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
vom Jahre 1836, Seite 72) und vom 5ten März 1844 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind. 
# 3. Wegen der nach Maaßgabe der Bestimmung unter Pect. 3 der Verordnung 
vom 1 4ten März 1836 zu dem vort angegebenen Zwecke von der Albertsbahn-Actienge- 
sellschaft zu bestellenden Caution wird das Erforderliche regulirt, und zur Kenntniß der 
Betheiligten gebracht werden. 
§ 4. Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß durch die demnächst in Angriff zu 
1853. 27
	        
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