Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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nehmende Hauptbahn zwischen Dresden und Tharandt die Fluren der nachbenannten Ort— 
schaften: 
Stadt Dresden, Pottschappel, 
Plauen, Döhlen, 
Dölzschen, Deuben, 
Coschütz, Hainsberg, 
Gittersee, Somsdorf, 
Neu-Coschütz, Opitz, 
Stadt Tharandt, 
berührt werden, und es haben demnach die Vorschriften in 6§ 1 und 2 auf die genannten 
Flurbezirke, und die darin von der Eisenbahnlinie betroffenen Grundstücke Anwendung zu 
leiden. 
*5. Ueber die Richtungslinien der von der Hauptbahn abzuzweigenden Seitenbahnen 
erfolgt künftig weitere Verordnung. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 2 Ssten Juli 1853. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. 
Demuth. 
  
  
50) Berichtigung. 
In dem zwischen dem Zollvereine und der Ottomannischen Pforte im Jahre 1851 
vereinbarten, Seite 331 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich 
Sachsen vom Jahre 1851 abgedruckten neuen Zolltarife ist ein bei Poskt. 12 der Einfuhr 
„Flanell“ vorgekommener Irrthum dahin zu berichtigen, daß es daselbst Seite 333 in der 
vorletzten Spalte statt: „das Stück 35 Ellen“ 
„das Stück 55 Ellen“ 
heißen muß. 
Dresden, den 1 sten Juli 1853. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. 
Demuth. 
  
Letzte Absendung: am 12ten August 1853.
	        
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