(164 )
M 52) Verordnung,
die Ablösung der auf Trennstücken haftenden Oblastenantheile betreffend;
vom 28sten Juli 1853.
Nhem wahrzunehmen gewesen ist, daß hinsichtlich des bei Ablösung der auf Trenn-
stücken haftenden Oblastenantheile einzuhaltenden Verfahrens sowohl bei den Behörden als
bei den Betheiligten mehrfache Zweifel obwalten, so wird zur Beseitigung derselben und
zu Erzielung eines gleichmäßigen Verfahrens deshalb hierdurch verordnet, wie folgt:
& 1. Insoweit bei Dismembrationen Grundzinsen oder andere Realleistungen des
Stammgrundstücks in der Maaße auf das Trennstück vertheilt worden sind, daß die Leistung
von Seiten des Trennstücksbesitzers zu seinem Antheile unmittelbar an den betreffenden
Realberechtigten zu erfolgen hat, ist die Ablösung der Trennstücksverpflichtung in jedem
Falle nur zwischen dem letzteren und dem Trennstücksbesitzer ohne Dazwischenkunft des Be-
sitzers des Stammgrundstücks zu verhandeln und dabei auf die Eigenschaft des verpflichte-
ten Grundstücks als Trennstück keine Rücksicht zu nehmen.
& 2. Ist dagegen bei der Dismembration auf das Trennstück ein in das Stamm-
grundstück zu entrichtender Beitrag zu den Oblasten des letzteren gelegt worden, so ist zu
unterscheiden, ob und inwieweit
A. dieser Beitrag in Gestalt einer Quote oder wegen jever einzelnen Last des
Stammgrundstücks in einer festen Summe oder Menge ausgeworfen worden ist,
z. B. 1 zu den Oblasten des Stammguts, oder — — 3 DPf. jährlich zu dem
Teichfrohngelde in das Stammgut, oder
21 Metzen Korn jährlich zu dem von dem Stammgrundstücke an das Pfarrlehn
zu N. zu entrichtenden Martinizinse an überhaupt fünf Scheffeln Korn
oder ob
B. der auf das Trennstück gelegte Beitrag in einer bestimmten Geldsumme besteht,
welche die antheilige Leistung zu mehreren verschiedenen Oblasten des Stamm-
guts in sich begreift, ohne daß sich daraus erkennen läßt, nach welchen Antheilen
der Trennstücksbeitrag auf die einzelnen Lasten des Stammguts sich vertheilen
soll, z. B.
1 Thlr. — — zu den Lasten des Stammgrundstücks
oder
— 20 Mgr. jährlich in's Stammgut anstatt der zu den Oblasten desselben
zu leistenden Beiträge.