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63.Dafern die abzulösenden Trennstücksbeiträge zu der im § 2 unter A bezeich—
neten Gattung gehören, sind folgende Grundsätze zur Anwendung zu bringen:
a) Wenn die Reallast des Stammgrundstücks an sich der Ablösung nach den bestehen-
den Gesetzen nicht unterliegt, so ist auch der dazu zu leistende Trennstücksbeitrag der Ab-
lösung nicht unterworfen.
b) Ist dieser Beitrag zu einer solchen Reallast des Stammgrundstücks zu leisten,
welche von dessen Besttzer bereits durch eine an die Landrentenbank überwiesene Rente ab-
gelöst worden ist, so wird derselbe ebenso wie § 9 der Verordnung vom 15ten Februar
1841 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 15) bezüglich der Hülfs-
rentenbeiträge bestimmt worden ist, zugleich mit der Rente des Stammguts amortisirt, kann
auch vor dessen Erfolg ebenfalls nur durch Capitalzahlung in der durch § 10 jener Ver-
ordnung vorgeschriebenen Art und Weise abgelöst werden. Sollte jener Beitrag noch in
einer Naturalleistung bestehen, so hat vorerst die Verwandlung desselben in einen Geldbei-
trag im gesetzlichen Wege zu erfolgen.
J) Ist der Trennstücksbeitrag zu einer Oblast des Stammgrundstücks zu leisten, welche
durch Capitalzahlung bereits abgelöst ist, oder gleichzeitig abgelöst werden soll, so hat die
Ablösung des Beitrags des Trennstücks lediglich dem Stammgrundstücke gegenüber zu er-
folgen und es kann dieselbe sowohl durch Capitalzahlung als durch Vermittelung der Land-
rentenbank bewerkstelligt werden.
4) Ist ver Trennstücksbeitrag zu einer Oblast des Stammgrundstücks zu entrichten,
welche gleichzeitig durch eine der Landrentenbank überwiesene Rente zur Ablösung gelangen
soll, so kann derselbe abgelöst werden:
aàa) durch Vermittelung der Landrentenbank, welchenfalls die auf das Trennstück zu
übernehmende Rente von dem Besitzer des Stammgrundstücks an den an letzterem Berech-
tigten abzutreten und um den Betrag derselben die außerdem wegen der gesammten Last
auf das Stammgrundystück zu legende Rente zu mindern ist, oder
bb) durch Capitalzahlung, welchenfalls letztere nicht dem Stammgrundstücksbesitzer,
sondern dem am Stammgrundstücke Berechtigten zu gewähren und die auf das Stamm-
grundstück außerdem wegen der gesammten Last zu übernehmende Rente um den jährlichen
Werth des Trennstücksbeitrags zu mindern ist.
e) Ist der Trennstücksbeitrag zu einer Oblast des Stammguts zu entrichten, welche
nicht gleichzeitig zur Ablösung gelangen soll, so kann derselbe dessenungeachtet abgelöst
werden, dafern das Ablösungscapital oder die auszufertigenden Rentenbriefe zu Minderung
der Oblast des Stammgrundstücks verwendet, also dem am Stammgrundstücke Realberech-